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Handelsfirma.  49

Bezirke  sich  die  Niederlassung  befindet,  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  anzumelden;  er  hat  seine  Firma  zur  Aufbewahrung
bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

830.  [20,  21  Abs.  2.]  Jede  neue  Firma  muß  sich  von  allen
an  demselben  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde  bereits  bestehenden

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dessen  Bezirke  das  Bergwerk  liegt,  Behörden,  wenn  sie  als  solche  verklagt
werden  können,  bei  dem  Gerichte  ihres  Amtssitzes.

.Neben  dem  durch  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  bestimmten  Gerichtsstande
  ist  ein  durch  Statut  oder  in  anderer  Weise  besonders  geregelter
Gerichtsstand  zulässig.

21  (221.  Hat  Jemand  zum  Betriebe  einer  Fabrik,  einer  Handlung  oder
eines  anderen  Gewerbes  eine  Niederlassung,  von  welcher  aus  unmittelbar  Geschäfte
  geschlossen  werden,  so  können  gegen  ihn  alle  Klagen,  welche  auf  den
Geschäftsbetrieb  der  Niederlassung  Bezug  haben,  bei  dem  Gerichte  des  Ortes
erhoben  werden,  wo  die  Niederlassung  sich  befindet.

Der  Gerichtsstand  der  Niederlassung  ist  auch  für  Klagen  gegen  Personen
begründet,  welche  ein  mit  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäuden  versehenes  Gut
als  Eigenthümer,  Nutznießer  oder  Pächter  bewirthschaften,  soweit  diese  Klagen
Var  auf  die  Bewirthschaftung  des  Gutes  sich  beziehenden  Rechtsverhältnisse
Streffen.

22  1231.  Das  Gericht,  bei  welchem  Gemeinden,  Korporationen,  Gesellschaften,
  Genossenschaften  oder  andere  Vereine  den  allgemeinen  Gerichtsstand
haben,  ist  für  die  Klagen  zuständig,  welche  von  denselben  gegen  ihre  Mitglieder
als  solche  oder  von  den  Mitgliedern  in  dieser  Eigenschaft  gegen  einander  eroben
  werden.
23  241.  Für  Klagen  wegen  vermögensrechtlicher  Ansprüche  gegen  eine
Person,  welche  im  Deutschen  Reiche  keinen  Wohrsitz  hat,  ist  das  Gericht  zukändig,
  in  dessen  Bezirke  sich  Vermögen  derselben  oder  der  mit  der  Klage  in
Anspruch  genommene  Gegenstand  befindet.  Bei  Forderungen  gilt  als  der  Ort,
do  das  Vermögen  sich  befindet,  der  Wohnsitz  des  Schuldners  und,  wenn  für
le  Forderung  eine  Sache  zur  Sicherheit  haftet,  auch  der  Ort,  wo  die  Sache
sich  befindet.
29.  Für  Klagen  auf  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens
eines  Vertrags,  auf  Erfüllung  oder  Aufhebung  eines  solchen,  sowie  auf  Entn
  ädigung  wegen  Nichterfüllung  oder  nicht  gehöriger  Erfüllung  ist  das  Gericht
es  Ortes  zuständig,  wo  die  streitige  Verpflichtung  zu  erfüllen  ist.
de  30.  Für  Klagen  aus  den  auf  Messen  und  Märkten,  mit  Ausnahme
N.  Jahr=  und  Wochenmärkte,  geschlossenen  Handelsgeschäften  (Meß=  und
arktsachen)  ist  das  Gericht  des  Meß=  oder  Marktorts  zuständig,  wenn  die  Erebung
  der  Klage  erfolgt,  während  der  Beklagte  oder  ein  zur  Prozeßführung
erechtigter  Vertreter  desselben  am  Orte  oder  im  Bezirke  des  Gerichts  sich  aufhält.
sha  31.  Für  Klagen,  welche  aus  einer  Vermögensverwaltung  von  dem  Ge—
Olstsherrn  gegen  den  Verwalter  oder  von  dem  Verwalter  gegen  den  Geschäftserführerhohen
  werden,  ist  das  Gericht  des  Orts  zuständig,  wo  die  Verwaltung

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  4