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50  HGB  Buch  J.  Handelsstand.  Abschn.  III.  8  31—34.

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und  in  das  Handelsregister  eingetragenen  Firmen  deutlich  unter—
scheiden.

Hat  ein  Kaufmann  mit  einem  bereits  eingetragenen  Kaufmanne
die  gleichen  Vornamen  und  gleichen  Familiennamen  und  will  auch
er  sich  dieser  Namen  als  seiner  Firma  bedienen,  so  muß  er  der
Firma  einen  Zusatz  beifügen,  durch  den  sie  sich  von  der  bereits  ein—
getragenen  Firma  deutlich  unterscheidet.

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180  [165].  Die  Zustellungen  können  an  jedem  Orte  erfolgen,  wo  die
Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  angetroffen  wird.

Hat  die  Person  an  diesem  Orte  eine  Wohnung  oder  ein  Geschäftslokal,
so  ist  die  außerhalb  der  Wohnung  oder  des  Geschäftslokals  an  sie  erfolgte  Zustellung
  nur  gültig,  wenn  die  Annahme  nicht  verweigert  ist.

183  (1681.  Für  Gewerbetreibende,  welche  ein  besonderes  Geschäftslokal
haben,  kann,  wenn  sie  in  dem  Geschäftslokale  nicht  angetroffen  werden,  die  Zustellung
  an  einen  darin  anwesenden  Gewerbegehülfen  erfolgen.

184  [169].  Wird  der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Vorsteher  einer  Behörde,
  einer  Gemeinde,  einer  Korporation  oder  eines  Personenvereins,  welchem
zugestellt  werden  soll,  in  dem  Geschäftslokale  während  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden
  nicht  angetroffen,  oder  ist  er  an  der  Annahme  verhindert,  so  kann
die  Zustellung  an  einen  anderen  in  dem  Geschäftslokale  anwesenden  Beamten
oder  Bediensteten  bewirkt  werden.

Wird  der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Vorsteher  in  seiner  Wohnung  nicht
angetroffen,  so  finden  die  Bestimmungen  der  88  181,  182  [166,  167]  nur  Anwendung,
  wenn  ein  besonderes  Geschäftslokal  nicht  vorhanden  ist.

185  (169al.  Die  Zustellung  an  eine  der  in  den  §§  181,  183  (166,  168.
und  im  §  184  (169]  Abs.  1  bezeichneten  Personen  hat  zu  unterbleiben,  wenn
die  Person  an  dem  Rechtsstreit  als  Gegner  der  Partei,  an  welche  die  Zustellung
erfolgen  soll,  betheiligt  ist.

KO  71  l641.  Für  das  Konkursverfahren  ist  das  Amtsgericht  ausschließlich
  zuständig,  bei  welchem  der  Gemeinschuldner  seine  gewerbliche  Niederlassung
oder  in  Ermangelung  einer  solchen  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

Sind  mehrere  Gerichte  zuständig,  so  schließt  dasjenige,  bei  welchem  zuerst
die  Eröffnung  des  Verfahrens  beantragt  worden  ist,  die  übrigen  aus.

238  (208).  Das  Konkursverfahren  umfaßt  nur  das  im  Inlande  befindliche
  Vermögen,  wenn  der  Schuldner  im  deutschen  Reiche  eine  gewerbliche
Niederlassung,  aber  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

Hat  ein  Schuldner  im  Deutschen  Reiche  weder  eine  gewerbliche  Niederlassung
  noch  einen  allgemeinen  Gerichtsstand,  so  findet  ein  Konkursverfahren
über  das  im  Inlande  befindliche  Vermögen  des  Schuldners  statt,  wenn  er  im
Inlande  ein  mit  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäuden  versehenes  Gut  als  Eigenthümer,
  Nutznießer  oder  Pächter  bewirthschaftet.  Für  das  Verfahren  ist  das
Amtsgericht  ausschließlich  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Niederlassung  oder
das  Gut  sich  befindet.

Ist  im  Auslande  ein  Konkursverfahren  eröffnet,  so  bedarf  es  nicht  des
Nachweises  der  Zahlungsunfähigkeit  zur  Eröffnung  des  inländischen  Verfahrens.