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Handelsfirma.  51

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Besteht  an  dem  Orte  oder  in  der  Gemeinde,  wo  eine  Zweigniederlassung
  errichtet  wird,  bereits  eine  gleiche  eingetragene  Firma,
so  muß  der  Firma  für  die  Zweigniederlassung  ein  der  Vorschrift  des
Absatz  2  entsprechender  Zusatz  beigefügt  werden.

Durch  die  Landesregierungen  kann  bestimmt  werden,  daß  benachbarte
  Orte  oder  Gemeinden  als  ein  Ort  oder  als  eine  Gemeinde
im  Sinne  dieser  Vorschrift  anzusehen  sind.
§  31.  [25  Abs.  1.)  Eine  Aenderung  der  Firma  oder  ihrer
Inhaber  sowie  die  Verlegung  der  Niederlassung  an  einen  anderen
Ort  ist  nach  den  Vorschriften  des  8  29  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  anzumelden.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Firma  erlischt.  Kann  die  Anmeldung
  des  Erlöschens  einer  eingetragenen  Firma  durch  die  hierzu
Verpflichteten  nicht  auf  dem  im  8  14  bezeichneten  Wege  herbeigeführt
verden,  so  hat  das  Gericht  das  Erlöschen  von  Amtswegen  einzuragen.


§  32.  Wird  über  das  Vermögen  eines  Kaufmanns  der  Konkurs
  eröffnet,  so  ist  dies  von  Amtswegen  in  das  Handelsregister
einzutragen.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses
  sowie  von  der  Einstellung  und  Aufhebung  des  Konkurses.
Eine  öffentliche  Bekanntmachung  der  Eintragungen  findet  nicht  statt.
Die  Vorschriften  des  §  15  bleiben  außer  Anwendung.

8§33.  Eine  juristische  Person,  deren  Eintragung  in  das  Handelsregister
  mit  Rücksicht  auf  den  Gegenstand  oder  auf  die  Art  und  den

Umfang  ihres  Gewerbebetriebs  zu  erfolgen  hat,  ist  von  sämmtlichen
Mitgliedern  des  Vorstandes  zur  Eintragung  anzumelden.

Der  Anmeldung  sind  die  Satzung  der  juristischen  Person  und
die  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes  in  Urschrift  oder
in  öffentlich  beglaubigter  Abschrift  beizufügen.  Bei  der  Anmeldung
zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  bedarf  es  der  Beifügung
  der  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes  nicht.

Bei  der  Eintragung  sind  die  Firma  und  der  Sitz  der  juristischen
erson,  der  Gegenstand  des  Unternehmens  und  die  Mitglieder  des
orstandes  anzugeben.  Besondere  Bestimmungen  der  Satzung  über
le  Befugniß  des  Vorstandes  zur  Vertretung  der  juristischen  Person

oder  über  die  Zeitdauer  des  Unternehmens  sind  gleichfalls  einzutragen.

8  34.  Jede  Aenderung  der  nach  8  33  Absatz  3  einzutragenden
Thatsachen  oder  der  Satzung,  die  Auflösung  der  juristischen  Personen,
falls  sie  nicht  die  Folge  der  Eröffnung  des  Konkurses  ist,  sowie  die
Tersonen  der  Liquidatoren  und  die  besonderen  Bestimmungen  über
ihre  Vertretungsbefugniß  sind  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
anzumelden.

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