52  HG##  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  III.  8  35—37.  Abschn.  IV.  8  38—40.

Bei  der  Eintragung  einer  Aenderung  der  Satzung  genügt,  soweit
nicht  die  Aenderung  die  im  §  33  Absatz  3  bezeichneten  Angaben  betrifft,
die  Bezugnahme  auf  die  bei  dem  Gericht  eingereichten  Urkunden  über
die  Aenderung.

Die  Anmeldung  hat  durch  den  Vorstand  oder,  sofern  die  Eintragung
  erst  nach  der  Anmeldung  der  ersten  Liquidatoren  geschehen
soll,  durch  die  Liquidatoren  zu  erfolgen.

Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter  Vorstandsmitglieder  oder
Liquidatoren  geschieht  von  Amtswegen.

Im  Falle  des  Konkurses  finden  die  Vorschriften  des  §  32  Anwendung.


§  35.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Liquidatoren
einer  juristischen  Person  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung
bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

§  36.  Ein  Unternehmen  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder
eines  inländischen  Kommunalverbands  braucht  nicht  in  das  Handelsregister
  eingetragen  zu  werden.  Erfolgt  die  Anmeldung,  so  ist  die
Eintragung  auf  die  Angabe  der  Firma  sowie  des  Sitzes  und  des
Gegenstands  des  Unternehmens  zu  beschränken.

§  37.  126  Abs.  2,  27  Abs.  1.]  Wer  eine  nach  den  Vorschriften
dieses  Abschnitts  ihm  nicht  zustehende  Firma  gebraucht,  ist  von  dem
Registergerichte  zur  Unterlassung  des  Gebrauchs  der  Firma  durch
Ordnungsstrafen  anzuhalten.  Die  Höhe  der  Strafen  bestimmt  sich
nach  §  14  Satz  2.  1

Wer  in  seinen  Rechten  dadurch  verletzt  wird,  daß  ein  Anderer
eine  Firma  unbefugt  gebraucht,  kann  von  diesem  die  Unterlassung  des
Gebrauchs  der  Firma  verlangen.  Ein  nach  sonstigen  Vorschriften  begründeter
  Anspruch  auf  Schadensersatz  bleibt  unberührt.

Vierter  Abschnitt.  Handelsbücher.
838.  I28.]  Jeder  Kaufmann:?  ist  verpflichtet,  Bücher  zu  führen
und  in  diesen  seine  Handelsgeschäfte  und  die  Lage  seines  Vermögens

1  G  zum  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  12./5.  94.  8  12
(Anhang  X,  0).

G  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs  27./5.  96.
88  8,  13  Abs.  4,  5  (Anhang  VIII).

BGB  12.  Wird  das  Recht  zum  Gebrauch  eines  Namens  dem  Berechtigten
  von  einem  Anderen  bestritten  oder  wird  das  Interesse  des  Berechtigten
dadurch  verletzt,  daß  ein  Anderer  unbefugt  den  gleichen  Namen  gebraucht,  so
kann  der  Berechtigte  von  dem  Anderen  Beseitigung  der  Beeinträchtigung  verlangen.
  Sind  weitere  Beeinträchtigungen  zu  besorgen,  so  kann  er  auf  Unterlassung

  klagen.
2  GO  38  Abs.  4.  Die  Zentralbehörden  sind  ferner  befugt,  Vorschriften