Handelsfirma.  Handelsbücher.  53

nach  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger  Buchführung  ersichtlich  zu
machen.

Er  ist  verpflichtet,  eine  Abschrift  (Kopie  oder  Abdruck)  der  ab—
gesendeten  Handelsbriefe  zurückzubehalten  und  diese  Abschriften  sowie
die  empfangenen  Handelsbriefe  geordnet  aufzubewahren.

839.  [29  Abs.  1,  2.]  Jeder  Kaufmann  hat  bei  dem  Beginn
seines  Handelsgewerbes  seine  Grundstücke,  seine  Forderungen  und
Schulden,  den  Betrag  seines  baaren  Geldes  und  seine  sonstigen  Ver—
mögensgegenstände  genau  zu  verzeichnen,  dabei  den  Werth  der  ein—
zelnen  Vermögensgegenstände  anzugeben  und  einen  das  Verhältniß
des  Vermögens  und  der  Schulden  darstellenden  Abschluß  zu  machen.

Er  hat  demnächst  für  den  Schluß  eines  jeden  Geschäftsjahrs  ein
solches  Inventar  und  eine  solche  Bilanz  aufzustellen;  die  Dauer  des
Geschäftsjahrs  darf  zwölf  Monate  nicht  überschreiten.  Die  Aufstellung
des  Inventars  und  der  Bilanz  ist  innerhalb  der  einem  ordnungs—
mäßigen  Geschäftsgang  entsprechenden  Zeit  zu  bewirken.

Hat  der  Kaufmann  ein  Waarenlager,  bei  dem  nach  der  Be—
schaffenheit  des  Geschäfts  die  Aufnahme  des  Inventars  nicht  füglich
in  jedem  Jahre  geschehen  kann,  so  genügt  es,  wenn  sie  alle  zwei
Jahre  erfolgt.  Die  Verpflichtung  zur  jährlichen  Aufstellung  der

ilanz  wird  hierdurch  nicht  berührt.

840.  [31.]  Die  Bilanz  ist  in  Reichswährung  aufzustellen.

darüber  zu  erlassen,  in  welcher  Weise  die  im  §  35  Abs.  2  und  3  verzeichneten

Gewerbetreibenden  ihre  Bücher  zu  führen  und  welcher  polizeilichen  Kontrole

borr  den  Umfang  und  die  Art  ihres  Geschäftsbetriebes  sie  sich  zu  unterwerfen
n.

Die  in  Bezug  genommenen  Gewerbe  sind:  Trödelhandel,  Kleinhandel
nit  altem  Metallgeräth,  mit  Metallbruch  u.  dgl.,  mit  Garnabfällen  oder  Dräumen
u  Seide,  Wolle,  Baumwolle  oder  Leinen,  und  der  Handel  mit  Dynamit  oder
spi  Tren  Sprengstoffen.  Der  Handel  mit  Loosen  von  Lotterien  und  Aus-"64
  ungen  oder  mit  Bezugs=  und  Antheilsscheinen  auf  solche  Loose.  Weiter
*  gewerbsmäßige  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden
sch  hrzunehmender  Geschäfte,  insbesondere  die  Abfassung  der  darauf  bezüglichen
arnktiichen  Aufssätze,  der  gewerbsmäßige  Betrieb  der  Viehverstellung,  des  Viehwadels
  und  des  Handels  mit  ländlichen  Grundstücken,  das  Geschäft  der  ge-5

  smäßigen  Vermittelungsagenten  für  Immobiliarverträge,  Darlehen  und
¾|r  rathen,  das  Geschäft  eines  Gesindevermittlers  und  eines  Stellenvermittlers,

bie  das  Geschäft  eines  Auktionators.)
des  KO  1  Abs.  3.  ..  Zur  Konkursmasse  gehören  auch  die  Geschäftsbücher

Gemeinschuldners.
nur  117  107  Abs.  2.  Die  Geschäftsbücher  des  Gemeinschuldners  dürfen

d  mit  dem  Geschäft  im  Ganzen  und  insoweit  veräußert  werden,  als  sie  zur

rtführung  des  Geschäftsbetriebs  unentbehrlich  sind.