54  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  IV.  8  41—47.

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Bei  der  Aufstellung  des  Inventars  und  der  Bilanz  sind  sämmt—
liche  Vermögensgegenstände  und  Schulden  nach  dem  Werthe  anzu—
setzen,  der  ihnen  in  dem  Zeitpunkte  beizulegen  ist,  für  welchen  die
Aufstellung  stattfindet.

Zweifelhafte  Forderungen  sind  nach  ihrem  wahrscheinlichen
Werthe  anzusetzen,  uneinbringliche  Forderungen  abzuschreiben.

§  41.  [30.]  Das  Inventar  und  die  Bilanz  sind  von  dem  Kauf—
manne  zu  unterzeichnen.  Sind  mehrere  persönlich  haftende  Gesell—
schafter  vorhanden,  so  haben  sie  alle  zu  unterzeichnen.

Das  Inventar  und  die  Bilanz  können  in  ein  dazu  bestimmtes
Buch  eingeschrieben  oder  jedesmal  besonders  aufgestellt  werden.  Im
letzteren  Falle  sind  sie  zu  sammeln  und  in  zusammenhängender
Reihenfolge  geordnet  aufzubewahren.

§  42.  Unberührt  bleiben  bei  einem  Unternehmen  des  Reichs,
eines  Bundesstaats  oder  eines  inländischen  Kommunalverbandes  die
Befugniß  der  Verwaltung,  die  Rechnungsabschlüsse  in  einer  von  den
Vorschriften  der  §§  39  bis  41  abweichenden  Weise  vorzunehmen.

8  43.  I32.]  Bei  der  Führung  der  Handelsbücher  und  bei  den
sonst  erforderlichen  Aufzeichnungen  hat  sich  der  Kaufmann  einer
lebenden  Sprache  und  der  Schriftzeichen  einer  solchen  zu  bedienen.

Die  Bücher  sollen  gebunden  und  Blatt  für  Blatt  oder  Seie
für  Seite  mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  sein.

An  Stellen,  die  der  Regel  nach  zu  beschreiben  sind,  dürfen  keine
leeren  Zwischenräume  gelassen  werden.  Der  ursprüngliche  Inhalt
einer  Eintragung  darf  nicht  mittelst  Durchstreichens  oder  auf  andere
Weise  unleserlich  gemacht,  es  darf  nichts  radirt,  auch  dürfen  solche
Veränderungen  nicht  vorgenommen  werden,  deren  Beschaffenheit  es
ungewiß  läßt,  ob  sie  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  oder  erst
später  gemacht  worden  sind.

§  44.  133.]  Die  Kaufleute  sind  verpflichtet,  ihre  Handelsbücher
bis  zum  Ablaufe  von  zehn  Jahren,  von  dem  Tage  der  darin  vorgenommenen
  letzten  Eintragung  an  gerechnet,  aufzubewahren.

Dasselbe  gilt  in  Ansehung  der  empfangenen  Handelsbriefe  und
der  Abschriften  der  abgesendeten  Handelsbriefe  sowie  in  Ansehung  der
Inventare  und  Bilanzen.

§  45.  137  Abs.  1.]  Im  Laufe  eines  Rechtsstreitst  kann  das

1  CPO  286  12591.  Das  Gericht  hat  unter  Berücksichtigung  des  gesammten
  Inhalts  der  Verhandlungen  und  des  Ergebnisses  einer  etwaigen
Beweisaufnahme  nach  freier  Ueberzeugung  zu  entscheiden,  ob  eine  thatsächliche
Behauptung  für  wahr  oder  für  nicht  wahr  zu  erachten  sei.  In  dem  Urtheile
sind  die  Gründe  anzugeben,  welche  für  die  richterliche  Ueberzeugung  leitend  gewesen
  sind.