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Handelsbücher.  55

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Gericht  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  die  Vorlegung  der  Handelsbücher
  einer  Partei  anordnen.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  die  Verpflichtung
  des  Prozeßgegners  zur  Vorlegung  von  Urkunden  bleiben  unerührt.



8  46.  [38.]  Werden  in  einem  Rechtsstreite  Handelsbücher  vorgelegt,
  so  ist  von  ihrem  Inhalte,  soweit  er  den  Streitpunkt  betrifft,
unter  Zuziehung  der  Parteien  Einsicht  zu  nehmen  und  geeignetenfalls
ein  Auszug  zu  fertigen.  Der  übrige  Inhalt  der  Bücher  ist  dem
Gericht  insoweit  offen  zu  legen,  als  es  zur  Prüfung  ihrer  ordnungsmäßigen
  Führung  nothwendig  ist.
s§s  47.  I40.]  Bei  Vermögensauseinandersetzungen,  insbesondere
in  Erbschafts-,  Gütergemeinschafts=  und  Gesellschaftstheilungssachen,
kann  das  Gericht  die  Vorlegung  der  Handelsbücher  zur  Kenntnißnahme
  von  ihrem  ganzen  Inhalt  anordnen.

An  gesetzliche  Beweisregeln  ist  das  Gericht  nur  in  den  durch  dieses  Gesetz
bezeichneten  Fällen  gebunden.

1  CPO  422  (387).  Der  Gegner  ist  zur  Vorlegung  der  Urkunde  verpflichtet,
  wenn  der  Beweisführer  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts
die  Herausgabe  oder  Vorlegung  der  Urkunde  verlangen  kann.

423  1388).  Der  Gegner  ist  auch  zur  Vorlegung  derjenigen  in  seinen
Länden  befindlichen  Urkunden  verpflichtet,  auf  welche  er  im  Prozesse  zur  Beweisführung
  Bezug  genommen  hat,  selbst  wenn  dieses  nur  in  einem  vorbereitenden
  Schriftsatze  geschehen  ist.

427  (392).  Kommt  der  Gegner  der  Anordnung,  die  Urkunde  vorzulegen
oder  den  Eid  zu  leisten,  nicht  nach,  so  ist,  wenn  der  Beweisführer  eine  Abschrift
der  Urkunde  beigebracht  hat,  diese  Abschrift  als  richtig  anzusehen.  Ist  eine  Abschrift
  der  Urkunde  nicht  beigebracht,  so  können  die  Behauptungen  des  Beweis—
führers  über  die  Beschaffenheit  und  den  Inhalt  der  Urkunde  als  bewiesen  angenommen
  werden.

444  [409].  Ist  eine  Urkunde  von  einer  Partei  in  der  Absicht,  deren  Benutzung
  dem  Gegner  zu  entziehen,  beseitigt  oder  zur  Benutzung  untauglich  gemacht,
  so  können  die  Behauptungen  des  Gegners  über  die  Beschaffenheit  und
en  Inhalt  der  Urkunde  als  bewiesen  angesehen  werden.

2  .20O  122  [112]  Abs.  2.  Die  Geschäftsbücher  des  Gemeinschuldners
sind  durch  den  Gerichtsschreiber  zu  schließen.
de  239  [209].  Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  oder  über
ren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden  wegen  beüglichen
  Bankerutts  mit  Zuchthaus  bestraft,  wenn  sie  in  der  Absicht,  ihre

läubiger  zu  benachtheiligen,

Vermögensstücke  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft  haben,

2.  Schulden  oder  Rechtsgeschäfte  anerkannt  oder  aufgestellt  haben,  welche

ganz  oder  theilweise  erdichtet  sind,

3.  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung  ihnen  gesetzlich

  oblag,  oder