56  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  V.  8  48.

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Fünfter  Abschnitt.  Prokura  und  Handlungsvollmacht.

§  48.  [41.]  Die  Prokura  kann  nur  von  dem  Inhaber  des
Handelsgeschäfts  oder  seinem  gesetzlichen  Vertreter  und  nur  mittelst
ausdrücklicher  Erklärung  ertheilt  werden.

4.  ihre  Handelsbücher  vernichtet  oder  verheimlicht  oder  so  geführt  oder  verändert
  haben,  daß  dieselben  keine  Uebersicht  des  Vermögenszustandes  gewähren.


Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter

drei  Monaten  ein.

240  (210).  Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  oder
über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden  wegen
einfachen  Bankerotts  mit  Gefängniß  bestraft,  wenn  sie

1.  durch  Aufwand,  Spiel  oder  Wette  oder  durch  Differenzhandel  mit  Waaren
oder  Börsenpapieren  übermäßige  Summen  verbraucht  haben  oder  schuldig
geworden  sind;

2.  in  der  Absicht,  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  hinauszuschieben,
Waaren  oder  Werthpapiere  auf  Kredit  entnommen  und  diese  Gegenstände
erheblich  unter  dem  Werthe  in  einer  den  Anforderungen  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  widersprechenden  Weise  veräußert  oder  sonst  weggegeben
  haben;

3.  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung  ihnen  gesetzlich
  oblag,  oder  dieselben  verheimlicht,  vernichtet  oder  so  unordentlich
geführt  haben,  daß  sie  keine  Uebersicht  ihres  Vermögenszustandes  gewähren,
  oder

4.  es  gegen  die  Bestimmung  des  Handelsgesetzbuchs  unterlassen  haben,  die
Bilanz  ihres  Vermögens  in  der  vorgeschriebenen  Zeit  zu  ziehen.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  in  den  Fällen  der  Nr.  1,  2  auf  Verlust

der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechstausend
  Mark  erkannt  werden.

241  (2111.  Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  oder  über
deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden  mit  Gefängniß
  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft,  wenn  sie,  obwohl  sie  ihre  Zahlungsunfähigkeit
  kannten,  einem  Gläubiger  in  der  Absicht,  ihn  vor  den  übrigen  Gläubigern
  zu  begünstigen,  eine  Sicherung  oder  Befriedigung  gewährt  haben,  welche
derselbe  nicht  oder  nicht  in  der  Art  oder  nicht  in  der  Zeit  zu  beanspruchen  hatte.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu
sechstausend  Mark  erkannt  werden.

1  BGB  164  (Art.  52).  Eine  Willenserklärung,  die  Jemand  innerhalb
der  ihm  zustehenden  Vertretungsmacht  im  Namen  des  Vertretenen  abgiebt,  wirkt
unmittelbar  für  und  gegen  den  Vertrerenen.  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob
die  Erklärung  ausdrücklich  im  Namen  des  Vertretenen  erfolgt  oder  ob  die  Umstände
  ergeben,  daß  sie  in  dessen  Namen  erfolgen  soll.

Tritt  der  Wille,  in  fremdem  Namen  zu  handeln,  nicht  erkennbar  hervor,