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Prokura  und  Handlungsvollmacht.  57

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so  kommt  der  Mangel  des  Willens,  im  eigenen  Namen  zu  handeln,  nicht

in  Betracht.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine
gegenüber  einem  Anderen  abzugebende  Willenserklärung  dessen  Vertreter
gegenüber  erfolgt.

165.  Die  Wirksamkeit  einer  von  oder  gegenüber  einem  Vertreter  abgegebenen
  Willenserklärung  wird  nicht  dadurch  beeinträchtigt,  daß  der  Vertreter
in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist.

1566.  Sovweit  die  rechtlichen  Folgen  einer  Willenserklärung  durch  Willensmängel
  oder  durch  die  Kenntniß  oder  das  Kennenmüssen  gewisser  Umstände  beeinflußt
  werden,  kommt  nicht  die  Person  des  Vertretenen,  sondern  die  des
Vertreters  in  Betracht.

Hat  im  Falle  einer  durch  Rechtsgeschäft  ertheilten  Vertretungsmacht
(Vollmacht)  der  Vertreter  nach  bestimmten  Weisungen  des  Vollmachtgebers
behandelt,  so  kann  sich  dieser  in  Ansehung  solcher  Umstände,  die  er  selbst  kannte,
nicht  auf  die  Unkenntniß  des  Vertreters  berufen.  Dasselbe  gilt  von  Umständen,
ie  der  Vollmachtgeber  kennen  mußte,  sofern  das  Kennenmüssen  der  Kenntniß
gleichsteht.

167.  Die  Ertheilung  der  Vollmacht  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
dem  zu  Bevollmächtigenden  oder  dem  Dritten,  dem  gegenüber  die  Vertretung
stattfinden  soll.

Die  Erklärung  bedarf  nicht  der  Form,  welche  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmt
  ist,  auf  das  sich  die  Vollmacht  bezieht.

168  (Art.  54).  S.  zu  HGB  8  53  S.  60.

169.  Soweit  nach  den  88  674,  729

674.  Erlischt  der  Auftrag  in  anderer  Weise  als  durch  Widerruf,  so
gilt  er  zu  Gunsten  des  Beauftragten  gleichwohl  als  fortbestehend,  bis
der  Beauftragte  von  dem  Erlöschen  Kenntniß  erlangt  oder  das  Erlöschen
kennen  muß.

729.  Wird  die  Gesellschaft  in  anderer  Weise  als  durch  Kündigung
aufgelöst,  so  gilt  die  einem  Gesellschafter  durch  den  Gesellschaftsvertrag
übertragene  Befugniß  zur  Geschäftsführung  zu  seinen  Gunsten  gleichwohl
  als  fortbestehend,  bis  er  von  der  Auflösung  Kenntniß  erlangt  oder

di  die  Auflösung  kennen  muß.
ie  erloschene  Vollmacht  eines  Beauftragten  oder  eines  geschäftsführenden  Geelschafters
  als  fortbestehend  gilt,  wirkt  sie  nicht  zu  Gunsten  eines  Dritten,  der
ei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  das  Erlöschen  kennt  oder  kennen  muß.

¾40/  170.  Wird  die  Vollmacht  durch  Erklärung  gegenüber  einem  Dritten  ergeilt,
  so  bleibt  sie  diesem  gegenüber  in  Kraft,  bis  ihm  das  Erlöschen  von  dem
ollmachtgeber  angezeigt  wird.

171.  Hat  Jemand  durch  besondere  Mittheilung  an  einen  Dritten  oder  durch
fentliche  Bekanntmachung  kundgegeben,  daß  er  einen  Anderen  bevollmächtigt
fbe,  so  ist  dieser  auf  Grund  der  Kundgebung  im  ersteren  Falle  dem  Dritten

begenüber,  im  letzteren  Falle  jedem  Dritten  gegenüber  zur  Vertretung  befugt.

W#  Die  Vertretungsmacht  bleibt  bestehen,  bis  die  Kundgebung  in  derselben
eise,  wie  sie  erfolgt  ist,  widerrufen  wird.

172.  Der  besonderen  Mittheilung  einer  Bevollmächtigung  durch  den