58  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  V.  8  49.  50.

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Vollmachtgeber  steht  es  gleich,  wenn  dieser  dem  Vertreter  eine  Vollmachtsurkunde
  ausgehändigt  hat  und  der  Vertreter  sie  dem  Dritten  vorlegt.

Die  Vertretungsmacht  bleibt  bestehen,  bis  die  Vollmachtsurkunde  dem
Vollmachtgeber  zurückgegeben  oder  für  kraftlos  erklärt  wird.

173.  Die  Vorschriften  des  §  170,  des  8  171  Abs.  2  und  des  §  172
Abs.  2  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Dritte  das  Erlöschen  der  Vertretungsmacht
  bei  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  kennt  oder  kennen  muß.

174.  Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  ein  Bevollmächtigter  einem
Anderen  gegenüber  vornimmt,  ist  unwirksam,  wenn  der  Bevollmächtigte  eine
Vollmachtsurkunde  nicht  vorlegt  und  der  Andere  das  Rechtsgeschäft  aus  diesem
Grunde  unverzüglich  zurückweist.  Die  Zurückweisung  ist  ausgeschlossen,  wenn
der  Vollmachtgeber  den  Anderen  von  der  Bevollmächtigung  in  Kenntniß  gesetzt
  hatte.

175.  Nach  dem  Erlöschen  der  Vollmacht  hat  der  Bevollmächtigte  die
Vollmachtsurkunde  dem  Vollmachtgeber  zurückzugeben;  ein  Zurückbehaltungsrecht
  steht  ihm  nicht  zu.

176.  Der  Vollmachtgeber  kann  die  Vollmachtsurkunde  durch  eine  öffentliche
  Bekanntmachung  für  kraftlos  erklären;  die  Kraftloserklärung  muß  nach
den  für  die  öffentliche  Zustellung  einer  Ladung  geltenden  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  veröffentlicht  werden.  Mit  dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der
letzten  Einrückung  in  die  öffentlichen  Blätter  wird  die  Kraftloserklärung  wirksam.

Zuständig  für  die  Bewilligung  der  Veröffentlichung  ist  sowohl  das  Amtsgericht,
  in  dessen  Bezirke  der  Vollmachtgeber  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
hat,  als  das  Amtzgericht,  welches  für  die  Klage  auf  Rückgabe  der  Urkunde,
abgesehen  von  dem  Werthe  des  Streitgegenstandes,  zuständig  sein  würde.

Die  Kraftloserklärung  ist  unwirksam,  wenn  der  Vollmachtgeber  die  Vollmacht
  nicht  widerrufen  kann.

177.  Schließt  Jemand  ohne  Vertretungsmacht  im  Namen  eines  Anderen
einen  Vertrag,  so  hängt  die  Wirksamkeit  dieses  Vertrages  für  und  gegen  den  Vertretenen
  von  dessen  Genehmigung  ab.

Fordert  der  andere  Theil  den  Vertretenen  zur  Erklärung  über  die  Genehmigung
  auf,  so  kann  die  Erklärung  nur  ihm  gegenüber  erfolgen;  eine  vor
der  Aufforderung  dem  Vertreter  gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung
  der  Genehmigung  wird  unwirksam.  Die  Genehmigung  kann  nur
bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung  erklärt
  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.

178.  Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  ist  der  andere  Theil  zum
Widerrufe  berechtigt,  es  sei  denn,  daß  er  den  Mangel  der  Vertretungsmacht
bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  gekannt  hat.  Der  Widerruf  kann  auch  dem
Vertreter  gegenüber  erklärt  werden.

179  (Art.  55).  Wer  als  Vertreter  einen  Vertrag  geschlossen  hat,  ist,
sofern  er  nicht  seine  Vertretungsmacht  nachweist,  dem  anderen  Theile  nach
dessen  Wahl  zur  Erfüllung  oder  zum  Schadensersatze  verpflichtet,  wenn  der
Vertretene  die  Genehmigung  des  Vertrags  verweigert.

Hat  der  Vertreter  den  Mangel  der  Vertretungsmacht  nicht  gekannt,  so
ist  er  nur  zum  Ersatze  desjenigen  Schadens  verpflichtet,  welchen  der  andere
Theil  dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die  Vertretungsmacht  vertraut,  jedoch  nicht