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Prokura  und  Handlungsvollmacht.  59

Die  Ertheilung  kann  an  mehrere  Personen  gemeinschaftlich  er—
folgen  (Gesammtprokura).

8  49.1  [42  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2.]  Die  Prokura  ermächtigt
zu  allen  Arten  von  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Geschäften
und  Rechtshandlungen,  die  der  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  mit
sich  bringt.

Zur  Veräußerung  und  Belastung  von  Grundstücken  ist  der
liri  nur  ermächtigt,  wenn  ihm  diese  Befugniß  besonders  er—

eilt  ist.

§  50.  [43.]  Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Prokura  ist
Dritten  gegenüber  unwirkfam.

Dies  gilt  insbesondere  von  der  Beschränkung,  daß  die  Prokura
nur  für  gewisse  Geschäfte  oder  gewisse  Arten  von  Geschäften  oder

über  den  Betrag  des  Interesses  hinaus,  welches  der  andere  Theil  an  der  Wirksamkeit
  des  Vertrags  hat.

Der  Vertreter  haftet  nicht,  wenn  der  andere  Theil  den  Mangel  der  Vertretungsmacht
  kannte  oder  kennen  mußte.  Der  Vertreter  haftet  auch  dann
nicht,  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  war,  es  sei  denn,  daß  er  mit
Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters  gehandelt  hat.

180.  Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäfte  ist  Vertretung  ohne  Ver—
tretungsmacht  unzulässig.  Hat  jedoch  derjenige,  welchem  gegenüber  ein  solches

echtsgeschäft  wahrzunehmen  war,  die  von  dem  Vertreter  behauptete  Vertretungsmacht
  bei  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  nicht  beanstandet  oder  ist  er  damit
einverstanden  gewesen,  daß  der  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  handle,  so
finden  die  Vorschriften  über  Verträge  entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft  gegenüber  einem  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht
  mit  dessen  Einverständnisse  vorgenommen  wird.

181.  Ein  Vertreter  kann,  soweit  nicht  ein  Anderes  ihm  gestattet  ist,  im

amen  des  Vertretenen  mit  sich  im  eigenen  Namen  oder  als  Vertreter  eines
Dritten  ein  Rechtsgeschäft  nicht  vornehmen,  es  sei  denn,  daß  das  Rechtsgeschäft
ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  besteht.

370.  Der  Ueberbringer  einer  Quittung  gilt  als  ermächtigt,  die  Leistung
zu  empfangen,  sofern  nicht  die  dem  Leistenden  bekannten  Umstände  der  Annahme
  einer  solchen  Ermächtigung  entgegenstehen.

31.  Der  Verein  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,  den  der  Vorstand,
ein  Mitglied  des  Vorstandes  oder  ein  anderer  verfassungsmäßig  berufener  Verreter
  durch  eine  in  Ausführung  der  ihm  zustehenden  Verrichtungen  begangene,
um  Schadensersatze  verpflichtende  Handlung  einem  Dritten  zufügt.

sop;  1  CPO173  (159s.  Die  Zustellung  erfolgt  an  den  Generalbevollmächtigten,
owie  in  den  durch  den  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  hervorgerufenen  Rechtsstreitigkeiten
  an  den  Prokuristen  mit  gleicher  Wirkung,  wie  an  die  Partei  selbst.
g  StGB  266.  Wegen  Untreue  werden  mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf
erlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  bestraft:

2.  Bevollmächtigte,  welche  über  Forderungen  oder  andere  Vermögensstücke

des  Auftraggebers  absichtlich  zum  Nachtheile  desselben  verfügen.