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60  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  V.  8  51—55.

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nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zeit  oder  an
einzelnen  Orten  ausgeübt  werden  soll.

Eine  Beschränkung  der  Prokura  auf  den  Betrieb  einer  von
mehreren  Niederlassungen  des  Geschäftsinhabers  ist  Dritten  gegenüber
nur  wirksam,  wenn  die  Niederlassungen  unter  verschiedenen  Firmen
betrieben  werden.  Eine  Verschiedenheit  der  Firmen  im  Sinne  dieser
Vorschrift  wird  auch  dadurch  begründet,  daß  für  eine  Zweigniederlassung
  der  Firma  ein  Zusatz  beigefügt  wird,  der  sie  als  Firma  der
Zweigniederlassung  bezeichnet.

§  51.  I44  Abs.  1.]  Der  Prokurist  hat  in  der  Weise  zu  zeichnen,
daß  er  der  Firma  seinen  Namen  mit  einem  die  Prokura  andeutenden
Zusatze  beifügt.

§  52.  [54  Abs.  1.]  Die  Prokura  ist  ohne  Rücksicht  auf  das.  der
Ertheilung  zu  Grunde  liegende  Rechtsverhältniß  jederzeit  widerruflich,
unbeschadet  des  Anspruchs  auf  die  vertragsmäßige  Vergütung.  1

Die  Prokura  ist  nicht  übertragbar.

Die  Prokura  erlischt  nicht  durch  den  Tod  des  Inhabers  des
Handelsgeschäfts.

§  53.  [45  Abs.  1—3.]  Die  Ertheilung  der  Prokura  ist  von
dem  Inhaber  des  Handelsgeschäfts  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  anzumelden.  Ist  die  Prokura  als  Gesammtprokura  ertheilt,
so  muß  auch  dies  zur  Eintragung  gemeldet  werden.

Der  Prokurist  hat  die  Firma  nebst  seiner  Namensunterschrift
zur  Aufbewahrung  bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

Das  Erlöschen  der  Prokura  ist  in  gleicher  Weise  wie  die  Ertheilung
  zur  Eintragung  anzumelden.

1  Bö  164,  165  (Art.  52)  s.  oben  zu  Abschn.  V,  S.  56.

2  BGB  168.  Das  Erlöschen  der  Vollmacht  bestimmt  sich  nach  dem
ihrer  Ertheilung  zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse.  Die  Vollmacht  ist
auch  bei  dem  Fortbestehen  des  Rechtsverhältnisses  widerruflich,  sofern  sich  nicht
aus  diesem  ein  Anderes  ergiebt.  Auf  die  Erklärung  des  Widerrufs  findet  die
Vorschrift  des  §  167  Abs.  1

167.  Die  Ertheilung  der  Vollmacht  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
  dem  zu  Bevollmächtigenden  oder  dem  Dritten,  dem  gegenüber  die
Vertretung  stattfinden  soll.

entsprechende  Anwendung.

672.  Der  Auftrag  erlischt  im  Zweifel  nicht  durch  den  Tod  oder  den
Eintritt  der  Geschäftsunfähigkeit  des  Auftraggebers.  Erlischt  der  Auftrag,  so
hat  der  Beauftragte,  wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr  vorhanden  ist,  die  Besorgung
  des  übertragenen  Geschäfts  fortzusetzen,  bis  der  Erbe  oder  der  gesetzliche
  Vertreter  des  Auftraggebers  anderweit  Fürsorge  treffen  kann;  der  Auftrag
gilt  insoweit  als  fortbestehend.

177  bis  179  s.  oben  zu  Abschn.  V,  S.  58.

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