Prokura  und  Handlungsvollmacht.  61

8  54.  [47  Abs.  1,  2.]  Ist  Jemand  ohne  Ertheilung  der  Prokura
  zum  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  oder  zur  Vornahme  einer
bestimmten  zu  einem  Handelsgewerbe  gehörigen  Art  von  Geschäften
oder  zur  Vornahme  einzelner  zu  einem  Handelsgewerbe  gehöriger
Geschäfte  ermächtigt,  so  erstreckt  sich  die  Vollmacht  (Handlungsvollmacht)
  auf  alle  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  die  der  Betrieb
eines  derartigen  Handelsgewerbes  oder  die  Vornahme  derartiger  Geschäfte
  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

Zur  Veräußerung  oder  Belastung  von  Grundstücken,  zur  Eingehung
  von  Wechselverbindlichkeiten,  zur  Aufnahme  von  Darlehen
und  zur  Prozeßführung  ist  der  Handlungsbevollmächtigte  nur  ermächtigt,
  wenn  ihm  eine  solche  Befugniß  besonders  ertheilt  ist.

Sonstige  Beschränkungen  der  Handlungsvollmacht  braucht  ein
Dritter  nur  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  sie  kannte
oder  kennen  mußte.

§  55.  [49.].  Die  Vorschriften  des  §  54  finden  auch  auf  Handlungsbevollmächtigte
  Anwendung,  die  als  Handlungsreisende!:  zur

20  23  l19al.  Ein  von  dem  Gemeinschuldner  ertheilter  Auftrag  erlischt
  durch  die  Eröffnung  des  Verfahrens,  es  sei  denn,  daß  der  Auftrag  sich
nicht  auf  das  zur  Konkursmasse  gehörige  Vermögen  bezieht.  Erlischt  der  Aufse
  “%  finden  der  §  672  Satz  2*  und  der  §  674  **  des  Bürgerlichen  Geuchs

*  siehe  oben  BGB  672.  **  siehe  oben  S.  57.
entsprechende  Anwendung.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  Jemand  durch  einen  Dienstvertrag  oder  einen
Werkvertrag  verpflichtet  hat,  ein  ihm  von  dem  Gemeinschuldner  übertragenes
Seschäft  für  diesen  zu  besorgen.
27  (21al.  Erlischt  ein  von  dem  Gemeinschuldner  ertheilter  Auftrag  oder
in  Dienst=  oder  Werkvertrag  der  im  8  23  (19a  Abs.  2  bezeichneten  Art  in  Folge
er  Eröffnung  des  Verfahrens,  so  ist  der  andere  Theil  in  Ansehung  der  nach
er  Eröffnung  des  Verfahrens  entstandenen  Ersatzansprüche  im  Falle  des  §  672
atz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Massegläubiger,  im  Falle  des  §  674  des
ürgerlichen  Gesetzbuchs  Konkursgläubiger.
1  GO  44.  Wer  ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,  ist  befugt,  auch  außer-T
  des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen  Niederlassung  persönlich  oder
burch  in  seinem  Dienste  stehende  Reisende  für  die  Zwecke  seines  Gewerbeetriebes
  Waaren  aufzukaufen  und  Bestellungen  auf  Waaren  zu  suchen.
(RG  14./10.  1905  RG#Bl  759.)  Diese  Vorschrift  gilt  auch  für  Handlungsenten,
  die  ein  stehendes  Gewerbe  betreiben,  in  Ansehung  der  Befugnis,  als
ermittler  oder  Vertreter  des  Geschäftsherrn  den  Ankauf  von  Waren  vorzunehmen
  oder  Bestellungen  auf  Waren  zu  suchen.
Die  aufgekauften  Waaren  dürfen  nur  behufs  deren  Beförderung  nach
*  Bestimmungsorte  mitgeführt  werden;  von  den  Waaren,  auf  welche  Be—
ellungen  gesucht  werden,  dürfen  nuv  Proben  und  Muster  mitgeführt  werden,