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62  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  V.  8  55.

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Vornahme  von  Geschäften  an  Orten  verwendet  werden,  an  denen  sich
eine  Niederlassung  des  Geschäftsinhabers  nicht  befindet.

soweit  nicht  der  Bundesrath  für  bestimmte  Waaren,  welche  im  Verhältnisse  zu
ihrem  Umfange  einen  hohen  Werth  haben  und  übungsgemäß  an  die  Wieder—
verkäufer  im  Stück  abgesetzt  werden,  zum  Zwecke  des  Absatzes  an  Personen,
welche  damit  Handel  treiben,  Ausnahmen  zuläßt.  (Vgl.  Bekanntmachung
des  Bundesraths,  betr.  Ausführungsbestimmungen  zur  GO  31./10.  83
[CBl  305)).

Das  Aufkaufen  von  Waaren  darf  ferner  nur  bei  Kaufleuten  oder  solchen
Personen,  welche  die  Waare  produziren,  oder  in  offenen  Verkaufsstellen  erfolgen.
Imgleichen  darf  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Waaren,  mit  Ausnahme
von  Druckschriften,  anderen  Schriften  und  Bildwerken  und,  soweit  nicht  der
Bundesrath  noch  für  andere  Waaren  oder  Gegenden  oder  Gruppen  von  Gewerbetreibenden
  Ausnahmen  zuläßt,  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Aufforderung
  nur  bei  Kaufleuten  in  deren  Geschäftsräumen,  oder  bei  solchen
Personen  geschehen,  in  deren  Geschäftsbetriebe  Waaren  der  angebotenen  Art
Verwendung  finden.  ·

HinsichtlichdesAufsuchensvonBestellungenaufDruckschriftcn,andere
Schriften  und  Bildwerke  finden  die  Vorschriften  des  8  56  Abs.  3  entsprechende
Anwendung.  —  Dieser  lautet:

Ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufsuchen  von  Bestellungen  im
Umherziehen  sind  ferner:

12.  Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,  insofern  sie  in  sittlicher
oder  religiöser  Beziehung  Aergerniß  zu  geben  geeignet  sind,  oder  mittelst
Zusicherung  von  Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben  werden,  oder  in
Lieferungen  erscheinen,  wenn  nicht  der  Gesammtpreis  auf  jeder  einzelnen
  Lieferung  in  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  bestimmt  verzeichnet
  ist.

44a.  Wer  in  Gemäßheit  des  §  44  Waarenbestellungen  aufsucht  oder
Waaren  aufkauft,  bedarf  hierzu  einer  Legitimationskarte,  welche  auf  den  Antrag
  des  Inhabers  des  stehenden  Gewerbebetriebes  von  der  für  dessen  Niederlassungsort
  zuständigen  Verwaltungsbehörde  für  die  Dauer  des  Kalenderjahres
und  den  Umfang  des  Reichs  ausgestellt  wird.  Die  Legitimationskarte  enthält
  den  Namen  des  Inhabers  derselben,  den  Namen  der  Person  oder
der  Firma,  in  deren  Diensten  er  handelt,  und  die  nähere  Bezeichnung  des
Gewerbebetriebes.

Der  Inhaber  der  Legitimationskarte  ist  verpflichtet,  dieselbe  während  der
Ausübung  des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  den  zuständigen
  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im
Stande  ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  der  Legitimationkarte
  einzustellen.

Die  Legitimationskarte  ist  zu  versagen,  wenn  bei  demjenigen,  für  welchen
sie  beantragt  wird,  eine  der  im  §  57  Ziffer  1  bis  4  bezeichneten  Voraussetzungen
  zutrifft,  außerdem  darf  sie  nur  dann  versagt  werden,  wenn  die  im
8  57b  Ziffer  2  bezeichnete  Voraussetzung  vorliegt.

Die  Legitimationskarte  kann  durch  die  Behörde,  welche  sie  ausgestellt  hat,

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