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Prokura  und  Handlungsvollmacht.  63

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Die  Reisenden  gelten  insbesondere  für  ermächtigt,  den  Kauf—
preis  aus  den  von  ihnen  abgeschlossenen  Verkäufen  einzuziehen  und
dafür  Zahlungsfristen  zu  bewilligen.

zurückgenommen  werden,  wenn  sich  ergiebt,  daß  eine  der  im  857  Ziffer  1  bis  4
bezeichneten  Voraussetzungen  zur  Zeit  der  Ertheilung  derselben  vorhanden  gewesen,
  der  Behörde  aber  unbekannt  geblieben,  oder  nach  Ertheilung  derselben
Angetreten  ist,  oder  wenn  bei  dem  Geschäftsbetriebe  die  im  §  44  gezogenen
Schranken  überschritten  werden.

Wegen  des  Verfahrens  gelten  die  Vorschriften  des  8  63  Abs.  1.

Einer  Legitimationskarte  bedürfen  diejenigen  Gewerbetreibenden  nicht,
welche  durch  die  in  den  Zollvereins=  oder  Handelsverträgen  vorgesehene  Gewerbelegitimationskarte
  bereits  legitimirt  sind.  In  Betreff  dieser  Gewerbetreibenden
  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zum
Mitführen  der  Legitimationskarte,  über  die  Folgen  der  Nichterfüllung  dieser

erpflichtung,  sowie  über  die  Versagung  und  Zurücknahme  der  Karte  entsprechende
  Anwendung.

‚  Ueber  Gewerbelegitimationskarten  der  Handlungsreisenden  im  Verkehr
mit  Luxemburg  (Zollanschlußvertr.  8./2.  42.  Zollvereinsvertr.  8./7.  67,  Art.  26.
Schlußprotok.  Nr.  17);  Oesterreich-Ungarn  (Handelsvertr.  6./12.  91  IRGBl
92.  3));  Schweiz  (Handelsvertr.  10./12.  91  RBl  92,  195|);  Belgien  (Handelsvertr.
  6./12.91  RGBl  92,  241));  Italien  (Handelsvertr.  6./12.  91  IRGBI92,
97);  Serbien  (Handelsvertr.  6./1.  83,  4  REGBl  43|);  Spanien  (Handels=  und
Schiffahrtsvertr.  12./7.  83,  Schlußprotok.  zu  Art.  5  [RGBl  326|);  Rumänien
(Handelskonv.  14./11.  77  [RGBl  81,  1991);  Portugal  (Handels=  und  Schifffahrtsvertr.
  2./3.  72  [I##Bl  254)).  Frankreich  2./7.  02  (RGl  03,  47).
gl.  auch  Handelsvertr.  mit  der  Türkei  26./8.  90  (RGBl  91,  117)  und  mit
Marokko  1./6.  90  (RGBl  91,  378).

Bek.  d.  Bundesraths  27./11.  96  (RGBl  745).

I.  Geschäftsbetrieb  der  Handlungsreisenden.

1.  Gold=  und  Silberwaarenfabrikanten  und  -Großhändler  sind  befugt,
auf  Grund  der  nach  §  44  a  ertheilten  Legitimationskarte  auch  außerhalb  des

emeindebezirks  ihrer  gewerblichen  Niederlassung,  sofern  diese  im  Inlande  liegt,
persönlich  oder  durch  in  ihrem  Dienste  stehende  Reisende  Gold=  und  Silberwaaren
  an  Personen,  die  damit  Handel  treiben,  feilzubieten  und  zu  diesem
Zweck  mit  sich  zu  führen,  vorausgesetzt,  daß  die  Waaren,  welche  sie  feilbieten,
übungsgemäß  an  die  Wiederverkäufer  im  Stück  abgesetzt  werden.  Dasselbe
bilt  von  Taschenuhren-,  Bijouterie=  und  Schildpattwaaren-Fabrikanten  und
Wroßhändlern,  sowie  von  Gewerbetreibenden,  welche  mit  Edelsteinen,  Perlen,

ameen  und  Korallen  Großhandel  treiben.
6  2.  Weinhändler  sind  befugt,  auf  Grund  der  nach  8  44a  ertheilten  Legimationskarte
  auch  außerhalb  des  Gemeindebezirks  ihrer  gewerblichen  Niederalung.
  sofern  diese  im  Inlande  liegt,  persönlich  oder  durch  in  ihrem  Dienste
gs.  Reisende  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Aufforderung  Bestellungen
a  Wein  (Traubenwein  einschließlich  Schaumwein)  bei  anderen  Personen  zu
chen,  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  in  deren  Geschäftsberrieve
aaren  der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,  sowie  bei  Kaufleuten  an