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64  H56B  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  V.  8  50—58.  Abschn.  VI.  859.

Die  Anzeige  von  Mängeln  einer  Waare,  die  Erklärung,  daß
eine  Waare  zur  Verfügung  gestellt  werde,  sowie  andere  Erklärungen
solcher  Art  können  dem  anwesenden  Reisenden  gegenüber  abgegeben
werden.

§  56.  [S0.]  Wer  in  einem  Laden  oder  in  einem  offenen  Waaren-—

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anderen  Orten  als  in  deren  Geschäftsräumen.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Handel
mit  Erzeugnissen  der  Leinen-  und  Wäschefabrikation  und  mit  Nähmaschinen.

B.  Der  Geschäftsbetrieb  der  ausländischen  Handlungsreisenden  im

Besonderen.

1.  Auf  Handlungsreisende,  welche  durch  die  in  den  Staatsverträgen  vorgesehene
  Gewerbelegitimationskarte  legitimirt  sind,  finden  die  Bestimmungen
der  Staatsverträge  Anwendung.  Insoweit  diese  Handlungsreisenden  Waaren
feilbieten  oder  Waaren  bei  anderen  Personen  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen
Personen,  welche  die  Waaren  produziren,  oder  an  anderen  Orten  als  in  offenen
Verkaufsstellen  aufkaufen,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  A  auf
sie  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Handlungsreisenden  Bestellungen
auf  Waaren  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Aufforderung  bei  anderen  Personen
als  bei  Kaufleuten  in  deren  Geschäftsräumen  oder  solchen  Personen,  in  deren
Geschäftsbetriebe  Waaren  der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,  aufsuchen
wollen,  soweit  es  sich  nicht  um  das  Aufsuchen  um  Bestellungen  auf  Druckschriften,
  andere  Schriften  und  Bildwerke  oder  auf  die  unter  1  2  bezeichneten
Waaren  handelt.

2.  Handlungsreisende,  welche  Staaten  angehören,  mit  denen  ein  Abkommen
  wegen  der  Gewerbelegitimationskarten  zwar  nicht  abgeschlossen,  denen
jedoch  das  Recht  der  Meistbegünstigung  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebes  eingeräumt
  ist,  bedürfen  zum  Geschäftsbetriebe  im  Inlande  einer  Gewerbelegitimationskarte
  nach  dem  unter  1  anliegenden  Muster.

Die  Gewerbelegitimationskarte  berechtigt  den  Inhaber  in  dem  ganzen
Gebiete  des  Reichs,  nach  Entrichtung  der  Landessteuern,  sofern  in  letzterer
Hinsicht  nicht  ein  Anderes  im  Wege  des  Vertrages  festgesetzt  ist,  zum  Geschäftsbetriebe
  in  demselben  Umfange  wie  die  unter  Ziffer  1  genannten  Handlungsreisenden.


Auf  die  Ertheilung,  Versagung  und  Zurücknahme  der  Gewerbelegitimationskarte

  finden  die  Bestimmungen  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung  mit  der
Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  der  Mangel  eines  festen  Wohnsitzes
im  Inlande  (§  57b  der  Gewerbeordnung)  einen  Grund  zur  Versagung  der
Gewerbelegitimationskarte  nicht  bildet,  und  daß  die  auf  Grund  dieser  Bestimmungen
  getroffenen  Verfügungen  nur  im  Wege  der  Beschwerde  an  die  unmittelbar
  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  angefochten  werden  können.

3.  Die  aufgekauften  Waaren  dürfen  nur  behufs  deren  Beförderung  nach
dem  Bestimmungsorte  mitgeführt  werden;  von  den  Waaren,  auf  welche  Bestellungen
  gesucht  werden,  dürfen  nur  Proben  und  Muster  mitgeführt  werden.

4.  Auf  die  Ausübung  des  Geschäftsbetriebes  der  ausländischen  Handlungsreisenden
  (Ziffer  1  und  2)  finden  die  Bestimmungen  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung
  entsprechende  Anwendung.