Prokura  und  Handlungsvollmacht.  Handlungsgehülfen  und  Handlungslehrlinge.  65

—  —

lager  angestellt  ist,  gilt  als  ermächtigt  zu  Verkäufen  und  Empfang—
nahmen,  die  in  einem  derartigen  Laden  oder  Waarenlager  gewöhn—
lich  geschehen.

§  57.  48.]  Der  Handlungsbevollmächtigte  hat  sich  bei  der
Zeichnung  jedes  eine  Prokura  andeutenden  Zusatzes  zu  enthalten;
er  hat  mit  einem  das  Vollmachtsyerhältniß  ausdrückenden  Zusatze
zu  zeichnen.
858.  l53.]  Der  Handlungsbevollmächtigte  kann  ohne  Zustimmung
  des  Inhabers  des  Handelsgeschäfts  seine  Handlungsvollmacht
  auf  einen  Anderen  nicht  übertragen.

Sechster  Abschnitt.  Handlungsgehülfen  und  Handlungslehrlinge.!


§  59.  [57.]  Wer  in  einem  Handelsgewerbe  zur  Leistung  kaufmännischer

  Dienste:  gegen  Entgelt  angestellt  ist  (Handlungsgehülfe),

—

1AG  6./7.  04  betr.  die  Kaufmannsgerichte  (Anhang  XXV.).

2  BBG  612  (Abs.  1).  Eine  Vergütung  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,
  wenn  die  Dienstleistung  den  Umständen  nach  nur  gegen  eine  Vergütung
zu  erwarten  ist.

613.  Der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  hat  die  Dienste  im  Zweifel

in  Person  zu  leisten.  Der  Anspruch  auf  die  Dienste  ist  im  Zweifel  nicht

übertragbar.

615.  Kommt  der  Dienstberechtigte  mit  der  Annahme  der  Dienste  in
Verzug,  so  kann  der  Verpflichtete  für  die  in  Folge  des  Verzugs  nicht  geleisteten

ienste  die  vereinbarte  Vergütung  verlangen,  ohne  zur  Nachleistung  verpflichtet
zu  sein.  Er  muß  sich  jedoch  den  Werth  desjenigen  anrechnen  lassen,  was  er
in  Folge  des  Unterbleibens  der  Dienstleistung  erspart  oder  durch  anderweitige

erwendung  seiner  Dienste  erwirbt  oder  zu  erwerben  böswillig  unterläßt.

624.  Ist  das  Dienstverhältniß  für  die  Lebenszeit  einer  Person  oder  für

längere  Zeit  als  fünf  Jahre  eingegangen,  so  kann  es  von  dem  Verpflichteten

nach  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren  gekündigt  werden.  Die  Kündigungsfrist
eträgt  sechs  Monate.

625.  Wird  das  Dienstverhältniß  nach  dem  Ablaufe  der  Dienstzeit  von
em  Verpflichteten  mit  Wissen  des  anderen  Theiles  fortgesetzt,  so  gilt  es  als  auf

unbestimmte  Zeit  verlängert,  sofern  nicht  der  andere  Theil  unverzüglich  widerspricht.

629.  Nach  der  Kündigung  eines  dauernden  Dienstverhältnisses  hat  der
lenstberechtigte  dem  Verpflichteten  auf  Verlangen  angemessene  Zeit  zum  Aufuchen
  eines  anderen  Dienstverhältnisses  zu  gewähren.

18  GO  154  Abs.  1.  Die  Bestimmungen  der  88  105  bis  133e,  139c  bis
Im  finden  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken,  die  Bestimmungen
98  105,  106  bis  119b  sowie,  vorbehaltlich  des  §  139g  Abs.  1  und  der

9S  139h,  1391,  139m,  die  Bestimmungen  der  88  120  a  bis  133e  auf  Geülfen
  und  Lehrlinge  in  Handelsgeschäften  keine  Anwendung.

105b  Abs.  2.  Im  Handelsgewerbe  dürfen  Gehülfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  5