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66  HGB.  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  VI.  8  59.

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hat,  soweit  nicht  besondere  Vereinbarungen  über  die  Art  und  den
Umfang  seiner  Dienstleistungen  oder  über  die  ihm  zukommende  Ver—

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am  ersten  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingsttage  überhaupt  nicht,  im  Uebrigen
an  Sonn=  und  Festtagen  nicht  länger  als  fünf  Stunden  beschäftigt  werden.
Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  oder  eines  weiteren  Kommunalverbandes
  (8  142)  kann  diese  Beschäftigung  für  alle  oder  einzelne  Zweige  des
Handelsgewerbes  auf  kürzere  Zeit  eingeschränkt  oder  ganz  untersagt  werden.
Für  die  letzten  vier  Wochen  vor  Weihnachten,  sowie  für  einzelne  Sonn=  und
Festtage,  an  welchen  örtliche  Verhältnisse  einen  erweiterten  Geschäftsverkehr  erforderlich
  machen,  kann  die  Polizeibehörde  eine  Vermehrung  der  Stunden,
während  welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  bis  auf  zehn  Stunden  zulassen.
  Die  Stunden,  während  welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,
werden  unter  Berücksichtigung  der  für  den  öffentlichen  Gottesdienst  bestimmten
Zeit,  sofern  die  Beschäftigungszeit  durch  statutarische  Bestimmung  eingeschränkt
worden  ist,  durch  letztere,  im  Uebrigen  von  der  Polizeibehörde  festgestellt.  Die
Feststellung  kann  für  verschiedene  Zweige  des  Handelsgewerbes  verschieden  erfolgen.
  Vgl.  auch  105c.

139.  In  offenen  Verkaufsstellen  und  den  dazu  gehörenden  Schreibstuben
  (Komtore)  und  Lagerräumen  ist  den  Gehülfen,  Lehrlingen  und  Arbeitern
nach  Beendigung  der  täglichen  Arbeitszeit  eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von
mindestens  zehn  Stunden  zu  gewähren.

In  Gemeinden,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  mehr  als
zwanzigtausend  Einwohner  haben,  muß  die  Ruhezeit  in  offenen  Verkaufsstellen,
in  denen  zwei  oder  mehr  Gehülfen  und  Lehrlinge  beschäftigt  werden,  für  diese
mindestens  elf  Stunden  betragen;  für  kleinere  Ortschaften  kann  diese  Ruhezeit
durch  Ortsstatut  vorgeschrieben  werden.

Innerhalb  der  Arbeitszeit  muß  den  Gehülfen,  Lehrlingen  und  Arbeitern
eine  angemessene  Mittagspause  gewährt  werden.  Für  Gehülfen,  Lehrlinge
und  Arbeiter,  die  ihre  Hauptmahlzeit  außerhalb  des  die  Verkaufsstelle  enthaltenden
  Gebäudes  einnehmen,  muß  diese  Pause  mindestens  ein  und  eine  halbe
Stunde  betragen.

1394.  Die  Bestimmungen  des  §  139c  finden  keine  Anwendung.

1.  auf  Arbeiten,  die  zur  Verhütung  des  Verderbens  von  Waaren  unverzüglich

  vorgenommen  werden  müssen,  "

2.  für  die  Aufnahme  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Inventur  sowie  bei

Neueinrichtungen  und  Umzügen,

3.  außerdem  an  jährlich  höchstens  dreißig  von  der  Ortspolizeibehörde

allgemein  oder  für  einzelne  Geschäftszweige  zu  bestimmenden  Tagen.

§  139e.  Von  neun  Uhr  Abends  bis  fünf  Uhr  Morgens  müssen  offene
Verkaufsstellen  für  den  geschäftlichen  Verkehr  geschlossen  sein.  Die  beim
Ladenschluß  im  Laden  schon  anwesenden  Kunden  dürfen  noch  bedient  werden.

Ueber  neun  Uhr  Abends  dürfen  Verkaufsstellen  für  den  geschäftlichen
Verkehr  geöffnet  sein

1.  für  unvorhergesehene  Nothfälle,

2.  an  höchstens  vierzig  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  bestimmenden

Tagen,  jedoch  bis  spätestens  zehn  Uhr  Abends,