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Handlungsgehülfen  und  Handlungslehrlinge.  67

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gütung  getroffen  sind,  die  dem  Ortsgebrauch  entsprechenden  Dienste
zu  leisten  sowie  die  dem  Ortsgebrauch  entsprechende  Vergütung  zu

3.  nach  näherer  Bestimmung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  in  Städten,
welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  weniger  als  zweitausend
Einwohner  haben,  sowie  in  ländlichen  Gemeinden,  sofern  in  denselben
der  Geschäftsverkehr  sich  vornehmlich  auf  einzelne  Tage  der  Woche  oder
auf  einzelne  Stunden  des  Tages  beschränkt.

Die  Bestimmungen  der  §§  139c  und  139d  werden  durch  die  vorstehenden

Bestimmungen  nicht  berührt.

Während  der  Zeit,  wo  die  Verkaufsstellen  geschlossen  sein  müssen,  ist
das  Feilbieten  von  Waaren  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an
anderen  öffentlichen  Orten  oder  ohne  vorherige  Bestellung  von  Haus  zu  Haus
im  stehenden  Gewerbebetriebe  (§  42b  Abs.  1  Ziffer  1)  sowie  im  Gewerbebetriebe
  im  Umherziehen  (8  55  Abs.  1  Ziffer  1)  verboten.  Ausnahmen  können
bon  der  Ortspolizeibehörde  zugelassen  werden.  Die  Bestimmung  des  §  55a
Abs.  2  Satz  2  findet  Anwendung.

139f.  Auf  Antrag  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  betheiligten

eschäftsinhaber  kann  für  eine  Gemeinde  oder  mehrere  örtlich  unmittelbar
zusammenhängende  Gemeinden  durch  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörden  für  alle  oder  einzelne  Geschäftszweige
  angeordnet  werden,  daß  die  offenen  Verkaufsstellen  während  bestimmter
Beiträume  oder  während  des  ganzen  Jahres  auch  in  der  Zeit  zwischen  acht
und  neun  Uhr  Abends  und  zwischen  fünf  und  sieben  Uhr  Morgens  für  den
geschäftlichen  Verkehr  geschlossen  sein  müssen.  Die  Bestimmungen  der  88  1390
und  1394  werden  hierdurch  nicht  berührt.
Auf  Antrag  von  mindestens  einem  Drittel  der  betheiligten  Geschäftsinhaber
  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  betheiligten  Geschäftsinhaber
urch  ortsübliche  Bekanntmachung  oder  besondere  Mittheilung  zu  einer
eußerung  für  oder  gegen  die  Einführung  des  Ladenschlusses  im  Sinne  des
vorstehenden  Absatzes  aufzufordern.  Erklären  sich  zwei  Drittel  der  Abstimmenden
  für  die  Einführung,  so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  entsprechende
  Anordnung  treffen.
Der  Bundesrath  ist  befugt,  Bestimmungen  darüber  zu  erlassen,  in  welchem
Verfahren  die  erforderliche  Zahl  von  Geschäftsinhabern  festzustellen  ist.  (Bek.
25./1.  02,  RGBl  38).
MBeährend  der  Zeit,  wo  Verkaufsstellen  auf  Grund  des  Abs.  1  geschlossen
sein  müssen,  ist  der  Verkauf  von  Waaren  der  in  diesen  Verkaufsstellen  geführten
  Art  sowie  das  Feilbieten  von  solchen  Waaren  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  oder  ohne  vorherige
Bestellung  von  Haus  zu  Haus  im  stehenden  Gewerbebetriebe  (§  42b  Abs.  1
Siffer  1)  sowie  im  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (8  55  Abs.  1  Ziffer  1)
verboten.  Ausnahmen  können  von  der  Ortspolizeibehörde  zugelassen  werden.
Die  Bestimmung  des  §  55a  Abs.  2  Satz  2  findet  Anwendung.
1398.  Die  Polizeibehörden  sind  befugt,  im  Wege  der  Verfügung  für
ennzelne  offene  Verkaufsstellen  diejenigen  Maßnahmen  anzuordnen,  welche
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