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68  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  VI.  §  59.

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zur  Durchführung  der  im  8  62  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  enthaltenen
Grundsätze  in  Ansehung  der  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Geschäftsräume
und  der  für  den  Geschäftsbetrieb  bestimmten  Vorrichtungen  und  Geräthschaften
sowie  in  Ansehung  der  Regelung  des  Geschäftsbetriebs  erforderlich  und  nach
der  Beschaffenheit  der  Anlage  ausführbar  erscheinen.

Die  Bestimmungen  im  §  1204  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende  Anwendung.


139h.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  Vorschriften  darüber
erlassen  werden,  welchen  Anforderungen  die  Laden-,  Arbeits=  und  Lagerräume
und  deren  Einrichtung  sowie  die  Maschinen  und  Geräthschaften  zum  Zwecke
der  Durchführung  der  im  §  62  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  enthaltenen
Grundsätze  zu  genügen  haben.  Die  Bestimmung  im  §  120e  Abs.  4  findet
Anwendung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  von  Sitzgelegenheit  für
Angestellte  in  offenen  Verkaufsstellen.  Vom  28.  November  1900.
(RGBl  1033.)

Auf  Grund  von  §  139h  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath
  über  die  Einrichtung  von  Sitzgelegenheit  für  Angestellte  in  offenen  Verkaufsstellen
  folgende  Bestimmungen  erlassen:

1.  In  denjenigen  Räumen  der  offenen  Verkaufsstellen,  in  welchen  die
Kundschaft  bedient  wird,  sowie  in  den  zu  solchen  Verkaufsstellen
gehörenden  Schreibstuben  (Komtoren)  muß  für  die  daselbst  beschäftigten
  Gehülfen  und  Lehrlinge  eine  nach  der  Zahl  dieser  Personen
ausreichende  geeignete  Sitzgelegenheit  vorhanden  sein.  Für  die  mit
der  Bedienung  der  Kundschaft  beschäftigten  Personen  muß  die  Sitzgelegenheit
  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  auch  während  kürzerer  Arbeitsunterbrechungen
  benutzt  werden  kann.

Die  Benutzung  der  Sitzgelegenheit  muß  den  bezeichneten  Personen
  während  der  Zeit,  in  welcher  sie  durch  ihre  Beschäftigung
nicht  daran  gehindert  sind,  gestattet  werden.

2.  Unberührt  bleibt  die  Befugniß  der  zuständigen  Behörden  im  Wege
der  Verfügung  für  einzelne  offene  Verkaufsstellen  (§  1398  der  Gewerbeordnung)
  oder  durch  allgemeine  Anordnung  für  die  offenen
Verkaufsstellen  ihres  Bezirkes  (§  139h  Abs.  2  a.  a.  O.)  zu  bestimmen,
  welchen  besonderen  Anforderungen  die  Sitzgelegenheit  in  Rücksicht
  auf  die  Zahl  der  Personen,  für  welche  sie  bestimmt  ist,  sowie
hinsichtlich  ihrer  Lage  und  Beschaffenheit  genügen  muß.

3.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1901  in
Kraft.

Soweit  solche  Vorschriften  durch  Beschluß  des  Bundesraths  nicht  erlassen
sind,  können  sie  durch  Anordnung  der  im  §  120e  Abs.  2  bezeichneten  Behörden
  erlassen  werden.

139i.  Die  durch  §  76  Abs.  4  des  Handelsgesetzbuchs  sowie  durch
§  120  Abs.  1  begründete  Verpflichtung  des  Geschäftsinhabers  findet  an  Orten,
wo  eine  vom  Staate  oder  der  Gemeindebehörde  anerkannte  Fachschule  besteht,
hinsichtlich  des  Besuchs  dieser  Schule  entsprechende  Anwendung.