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Handlungsgehülfen  und  Handlungslehrlinge.  69

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Der  Geschäftsinhaber  hat  die  Gehülfen  und  Lehrlinge  unter  achtzehn
Jahren  zum  Besuche  der  Fortbildungs=  und  Fachschule  anzuhalten  und  den
Schulbesuch  zu  überwachen.

139k.  Für  jede  offene  Verkaufsstelle,  in  welcher  in  der  Regel
mindestens  zwanzig  Gehülfen  und  Lehrlinge  beschäftigt  werden,  ist  innerhalb
vier  Wochen  nach  Jukrafttreten  dieses  Gesetzes  oder  nach  der  Eröffnung  des
Betriebs  eine  Arbeitsordnung  zu  erlassen.

Auf  die  Arbeitsordnung  finden  die  Vorschriften  der  88  134a,  134b
Abs.  1  Ziffer  1  bis  4,  Abs.  2,  Abs.  3  Satz  1,  des  8  1346  Abs.  1,  Abs.  2
Satz  2  und  3,  des  §  134d  Abs.  1  und  der  §§  134e,  134f  entsprechende  Anwendung.

Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  den  §§  71  und  72  des
Handelsgesetzbuchs  vorgesehenen  Gründe  der  Entlassung  und  des  Austritts  aus
der  Arbeit  dürfen  im  Arbeitsvertrage  nicht  vereinbart  werden.

Die  verhängten  Geldstrafen  sind  in  ein  Verzeichniß  einzutragen,  welches
den  Namen  des  Bestraften,  den  Tag  der  Bestrafung  sowie  den  Grund  und
die  Höhe  der  Strafe  ergeben  und  auf  Erfordern  der  Ortspolizeibehörde  jederzeit
zur  Einsicht  vorgelegt  werden  muß.

Auf  Arbeitsordnungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erlassen
  worden  sind,  finden  die  Bestimmungen  der  §§  134a,  134b  Abs.  1
Ziffer  1  bis  4,  Abs.  3  Satz  1,  des  8  134  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  2  und  3,
des  §  134e  Abs.  2  und  des  §  1347  entsprechende  Anwendung.  Dieselben
sind  binnen  vier  Wochen  der  unteren  Verwaltungsbehörde  in  zwei  Ausfertigungen
  einzureichen.  Auf  spätere  Abänderungen  dieser  Arbeitsordnungen
und  auf  die  seit  dem  1.  Oktober  1899  erstmalig  erlassenen  Arbeitsordnungen
finden  der  §  1344  Abs.  1  und  der  §  134e  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

1391.  Auf  das  Halten  von  Lehrlingen  in  offenen  Verkaufsstellen
sowie  in  anderen  Betrieben  des  Handelsgewerbes  findet  die  Bestimmung  des

128  Anwendung.

139m.  Die  Bestimmungen  der  §§  139  bis  139i  finden  auf  den

eschäftsbetrieb  der  Konsum=  und  anderer  Vereine  entsprechende  Anwendung.

0t  Bek.  d.  Bundesraths  betr.  die  Beschäftigung  v.  Gehülfen  und  Lehringen
  in  Gast=  u.  Schankwirthschaften  23./1.  02  (NGBl  33).

KO  61  l54].  Die  Konkursforderungen  werden  nach  folgender  Rangordnung,

  bei  gleichem  Range  nach  Verhältniß  ihrer  Beträge,  berichtigt:

1.  die  für  das  letzte  Jahr  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  oder  dem
Ableben  des  Gemeinschuldners  rückständigen  Forderungen  an  Lohn,
Kostgeld  oder  anderen  Dienstbezügen  der  Personen,  welche  sich  dem
Gemeinschuldner  für  dessen  Haushalt,  Wirthschaftsbetrieb  oder  Erwerbsgeschäft
  zur  Leistung  von  Diensten  verdungen  hatten.

G  15./6.  83,  2  (R#l  73).  Durch  statutarische  Bestimmung  einer
emeinde  für  ihren  Bezirk,  oder  eines  weiteren  Kommunalverbandes  für  seinen
kzirk  oder  Theile  desselben,  kann  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  1

bAusdehnung  des  Versicherungszwangs)  erstreckt  werden  .  .  2.  auf  Handungsgehülfen
  und  -Lehrlinge,  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  den  Apotheken.

Invalidenversicherungsgesetz  19./7.  99,  1  (RGBl  463).  Nach  Maßgabe

  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  werden  vom  vollendeten  sechs-