—.

70  OGB  Vuch  1.  Handelsstand.  Abschn.  VI.  8  60-62.

—  —  —  ——

beanspruchen.  In  Ermangelung  eines  Ortsgebrauchs  gelten  die  den
Umständen  nach  angemessenen  Leistungen  als  vereinbart.“

§  60.  159,  56  Abs.  1  u.  2.]  Der  Handlungsgehülfe  darf  ohne
Einwilligung  des  Prinzipals  weder  ein  Handelsgewerbe  betreiben
noch  in  dem  Handelszweige  des  Prinzipals  für  eigene  oder  fremde
Rechnung  Geschäfte  machen.

Die  Einwilligung  zum  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  gilt  als
ertheilt,  wenn  dem  Prinzipal  bei  der  Anstellung  des  Gehülfen  bekannt
  ist,  daß  er  das  Gewerbe  betreibt,  und  der  Prinzipal  die  Aufgabe
  des  Betriebs  nicht  ausdrücklich  vereinbart.

§  61.  159,  56  Abs.  3.]  Verletzt  der  Handlungsgehülfe  die  ihm
nach  §  60  obliegende  Verpflichtung,  so  kann  der  Prinzipal  Schadensersatz"
  fordern;  er  kann  statt  dessen  verlangen,  daß  der  Handlungszehnten

  Lebensjahre  ab  versichert:  2..  Handlungsgehülfen  und  ehrlinge
  (ausschließlich  der  in  Apotheken  beschäftigten  Gehülfen  und  Lehrlinge),
....  sofern  sie  Lohn  oder  Gehalt  beziehen,  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst
  aber  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt.

Vereinszollgesetz  1./7.  69,  153  (BGBl  317).  1)  Handels=  und  Gewerbetreibende
  haben  für  ihre  Diener,  Lehrlinge,  Markthelfer,  Gewerbsgehülfen,  Ehegatten,
  Kinder,  Gesinde,  und  die  sonst  in  ihrem  Dienste  oder  Tagelohn  stehenden
oder  sich  gewöhnlich  bei  der  Familie  aufhaltenden  Personen,  2)  Eisenbahnverwaltungen
  und  Dampsschifffahrtsgesellschaften  für  ihre  Angestellten  und  Bevollmächtigten,
  3)  andere  nicht  zur  handel-  und  gewerbetreibenden  Klasse  gehörenden
  Personen  aber  nur  für  ihre  Ehegatten  und  Kinder  rücksichtlich  der-Geldbußen,
  Zollgefälle  und  Prozeßkosten  zu  haften,  in  welcher  die  solchergestalt
zu  vertretenden  Personen  wegen  Verletzung  der  zollgesetzlichen  oder  Zollverwaltungs-Vorschriften
  verurtheilt  worden  sind,  die  sie  bei  Ausführung  der  ihnen
von  den  subsidiarisch  Verhafteten  übertragenen  oder  ein  für  allemal  überlassenen
Handels-,  Gewerbs=  und  anderen  Verrichtungen  zu  beobachten  hatten.

Der  Zollverwaltung  bleibt  in  dem  Falle,  wenn  die  Geldbuße  von  dem
Angeschuldigten  nicht  beigetrieben  werden  kann,  vorbehalten,  die  Geldbuße  von
dem  subsidiarisch  Verhafteten  einzuziehen,  oder  statt  dessen  und  mit  Verzichtung
hierauf  die  im  Unvermögensfalle  an  die  Stelle  der  Geldbuße  tretende  Freiheitsstrafe
  sogleich  an  dem  Angeschuldigten  vollstrecken  zu  lassen.

Weisen  indessen  die  unter  1  und  3  bezeichneten  subsidiarisch  Verhafteten
nach,  daß  das  Zollvergehen  ohne  ihr  Wissen  verübt  worden,  so  haften  sie  nur
für  die  Zollgefälle.

1  BG  518.  Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch  den  eine  Leistung  schenkweise
  versprochen  wird,  ist  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  des
Versprechens  erforderlich.

Der  Mangel  der  Form  wird  durch  die  Bewirkung  der  versprochenen
Leistung  geheilt.

2  BGB  252.  Der  zu  ersetzende  Schaden  umfaßt  auch  den  entgangenen
Gewinn.  Als  entgangen  gilt  der  Gewinn,  welcher  nach  dem  gewöhnlichen