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Handlungsgehülfen  und  Handlungslehrlinge.  71

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gehülfe  die  für  eigene  Rechnung  gemachten  Geschäfte  als  für  Rechnung
  des  Prinzipals  eingegangen  gelten  lasse  und  die  aus  Geschäften
für  fremde  Rechnung  bezogene  Vergütung  herausgebe  oder  seinen
Anspruch  auf  die  Vergütung  abtrete.

Die  Ansprüche  verjähren  in  drei  Monaten  von  dem  Zeitpunkt
an,  in  welchem  der  Prinzipal  Kenntniß  von  dem  Abschlusse  des
Geschäfts  erlangt;  sie  verjähren  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntniß
in  fünf  Jahren  von  dem  Abschlusse  des  Geschäfts  an.
8§  62.  Der  Prinzipal  ist  verpflichtet,  die  Geschäftsräume  und
die  für  den  Geschäftsbetrieb  bestimmten  Vorrichtungen  und  Geräthschaften
  so  einzurichten  und  zu  unterhalten,  auch  den  Geschäftsbetrieb
und  die  Arbeitszeit  so  zu  regeln,  daß  der  Handlungsgehülfe  gegen
eine  Gefährdung  seiner  Gesundheit,  soweit  die  Natur  des  Betriebs
es  gestattet,  geschützt  und  die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten
und  des  Anstandes  gesichert  ist.

Ist  der  Handlungsgehülfe  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen,
  so  hat  der  Prinzipal  in  Ansehung  des  Wohn=  und
Schlafraums,  der  Verpflegung  sowie  der  Arbeits=  und  Erholungszeit
diejenigen  Einrichtungen  und  Anordnungen  zu  treffen,  welche  mit
Rücksicht  auf  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  und  die  Religion  des
Handlungsgehülfen  erforderlich  sind.

Erfüllt  der  Prinzipal  die  ihm  in  Ansehung  des  Lebens  und
der  Gesundheit  des  Handlungsgehülfen  obliegenden  Verpflichtungen
nicht,  so  finden  auf  seine  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  die  für
unerlaubte  Handlungen  geltenden  Vorschriften  der  §§  842  bis  846
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs!:  entsprechende  Anwendung.

Laufe  der  Dinge  oder  nach  den  besonderen  Umständen,  insbesondere  nach
en  getroffenen  Anstalten  und  Vorkehrungen,  mit  Wahrscheinlichkeit  erwartet
werden  konnte.  Z%

1  BGB  842.  Die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  wegen  einer

gegen  die  Person  gerichteten  unerlaubten  Handlung  erstreckt  sich  auf  die  Nachtheile,
  welche  die  Handlung  für  den  Erwerb  oder  das  Fortkommen  des  Ver—
letzten  herbeiführt.
8443.  Wird  in  Folge  einer  Verletzung  des  Körpers  oder  der  Gesundheit
die  Erwerbsfähigkeit  des  Verletzten  aufgehoben  oder  gemindert  oder  tritt  eine
ermehrung  seiner  Bedürfnisse  ein,  so  ist  dem  Verletzten  durch  Entrichtung
einer  Geldrente  Schadensersatz  zu  leisten.

Auf  die  Rente  finden  die  Vorschriften  des  §  760  Anwendung.  Ob,  in
welcher  Art  und  für  welchen  Betrag  der  Ersatzpflichtige  Sicherheit  zu  leisten
dat,  bestimmt  sich  nach  den  Umständen.

Statt  der  Rente  kann  der  Verletzte  eine  Abfindung  in  Kapital  verlangen,
wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.