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72  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  VI.  §  63—65.

Die  dem  Prinzipal  hiernach  obliegenden  Verpflichtungen  können
nicht  im  voraus  durch  Vertrag  aufgehoben  oder  beschränkt  werden.

Der  Anspruch  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein  Anderer  dem
Verletzten  Unterhalt  zu  gewähren  hat.

844.  Im  Falle  der  Täödtung  hat  der  Ersatzpflichtige  die  Kosten  der
Beerdigung  demjenigen  zu  ersetzen,  welchem  die  Verpflichtung  obliegt,  diese
Kosten  zu  tragen.

Stand  der  Getödtete  zur  Zeit  der  Verletzung  zu  einem  Dritten  in  einem
Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  diesem  gegenüber  kraft  Gesetzes  unterhaltspflichtig
  war  oder  unterhaltspflichtig  werden  konnte,  und  ist  dem  Dritten  in
Folge  der  Tödtung  das  Recht  auf  den  Unterhalt  entzogen,  so  hat  der  Ersatzpflichtige
  dem  Dritten  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  insoweit  Schadensersatz
  zu  leisten,  als  der  Getödtete  während  der  muthmaßlichen  Dauer  seines
Lebens  zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet  gewesen  sein  würde;  die
Vorschriften  des  8  843  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende  Anwendung.  Die
Ersatzpflicht  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Dritte  zur  Zeit  der  Verletzung  erzeugt,
  aber  noch  nicht  geboren  war.

845.  Im  Falle  der  Täödtung,  der  Verletzung  des  Körpers  oder  der
Gesundheit  sowie  im  Falle  der  Freiheitsentziehung  hat  der  Ersatzpflichtige,
wenn  der  Verletzte  kraft  Gesetzes  einem  Dritten  zur  Leistung  von  Diensten  in
dessen  Hauswesen  oder  Gewerbe  verpflichtet  war,  dem  Dritten  für  die  entgehenden
  Dienste  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  Ersatz  zu  leisten.  Die
Vorschriften  des  §  843  Abs.  2  bis  4  finden  mtsprechende  Anwendung.

846.  Hat  in  den  Fällen  der  88  844,  845  bei  der  Entstehung  des
Schadens,  den  der  Dritte  erleidet,  ein  Verschulden  des  Verletzten  mitgewirkt,
so  finden  auf  den  Anspruch  des  Dritten  die  Vorschriften  des  §  254  Anwendung.

BGB  254.  Hat  bei  der  Entstehung  des  Schadens  ein  Verschulden
des  Beschädigten  mitgewirkt,  so  hängt  die  Verpflichtung  zum  Ersatze
sowie  der  Umfang  des  zu  leistenden  Ersatzes  von  den  Umständen,  insbesondere
  davon  ab,  inwieweit  der  Schaden  vorwiegend  von  dem  einen
oder  dem  anderen  Theile  verursacht  worden  ist.

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  sich  das  Verschulden  des  Beschädigten
darauf  beschränkt,  daß  er  unterlassen  hat,  den  Schuldner  auf  die  Gefahr
eines  ungewöhnlich  hohen  Schadens  aufmerksam  zu  machen,  die  der
Schuldner  weder  kannte  noch  kennen  mußte,  oder  daß  er  unterlassen
hat,  den  Schaden  abzuwenden  oder  zu  mindern.  Die  Vorschrift  des  8  278

278.  Der  Schuldner  hat  ein  Verschulden  seines  gesetzlichen  Vertreters
  und  der  Personen,  deren  er  sich  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit
  bedient,  in  gleichem  Umfange  zu  vertreten  wie  eigenes  Verschulden.
Die  Vorschrift  des  §  276  Abs.  2  findet  keine  Anwendung.

findet  entsprechende  Anwendung.

831.  Wer  einen  Anderen  zu  einer  Verrichtung  bestellt,  ist  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet,  den  der  Andere  in  Ausführung  der  Verrichtung  einem
Dritten  widerrechtlich  zufügt.  Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Geschäftsherr
  bei  der  Auswahl  der  bestellten  Person  und,  sofern  er  Vorrichtungen
oder  Geräthschaften  zu  beschaffen  oder  die  Ausführung  der  Verrichtung  zu  leiten