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Handlungsgehülfen  und  Handlungslehrlinge.  73

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§  63.  160.11  Wird  der  Handlungsgehülfe  durch  unverschuldetes
  Unglück  an  der  Leistung  der  Dienste  verhindert,  so  behält
er  seinen  Anspruch  auf  Gehalt  und  Unterhalt,  jedoch  nicht  über  die
Dauer  von  sechs  Wochen  hinaus.

Der  Handlungsgehülfe  ist  nicht  verpflichtet,  sich  den  Betrag  anrechnen
  zu  lassen,  der  ihm  für  die  Zeit  der  Verhinderung  aus  einer
Kranken-  oder  Unfallversicherung  zukommt.  Eine  Vereinbarung,
welche  dieser  Vorschrift  zuwiderläuft,  ist  nichtig.

§  64.  Die  Zahlung  des  dem  Handlungsgehülfen  zukommenden
Gehalts  hat  am  Schlusse  jedes  Monats  zu  erfolgen.  Eine  Vereinbarung,
  nach  der  die  Zahlung  des  Gehalts  später  erfolgen  soll,
ist  nichtig.

8§  65.  Ist  bedungen,  daß  der  Handlungsgehülfe  für  Geschäfte,
ie  von  ihm  geschlossen  oder  vermittelt  werden,  Provision  erhalten
solle,  so  finden  die  für  die  Handlungsagenten  geltenden  Vorschriften
des  §  88  und  des  §  91  Satz  1  Anwendung.

hat,  bei  der  Beschaffung  oder  der  Leitung  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt
  beobachtet  oder  wenn  der  Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser  Sorgfalt
entstanden  sein  würde.
Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen,  welcher  für  den  Geschäftsherrn
  die  Besorgung  eines  der  im  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Geschäfte  durch
ertrag  übernimmt.
1  BG#B  616.  Der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  wird  des  Anspruchs  auf
die  Vergütung  nicht  dadurch  verlustig,  daß  er  für  eine  verhältnißmäßig  nicht  erbbliche
  Zeit  durch  einen  in  seiner  Person  liegenden  Grund  ohne  sein  Verschulden
  an  der  Dienstleistung  verhindert  wird.  Er  muß  sich  jedoch  den  Betrag
anrechnen  lassen,  welcher  ihm  für  die  Zeit  der  Verhinderung  aus  einer  auf  Grund
gesetzlicher  Verpflichtung  bestehenden  Kranken-  oder  Unfallversicherung  zukommt.
617.  Ist  bei  einem  dauernden  Dienstverhältnisse,  welches  die  Erwerbsthätigkeit
  des  Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsächlich  in  Anspruch  nimmt,
er  Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen,  so  hat  der  Dienstberechtigte
  im  Falle  der  Erkrankung  die  erforderliche  Verpflegung  und  ärztliche
ehandlung  bis  zur  Dauer  von  sechs  Wochen,  jedoch  nicht  über  die  Beenlgung
  des  Dienstverhältnisses  hinaus,  zu  gewähren,  sofern  nicht  die  Erkrankung
bon  dem  Verpflichteten  vorsätzlich  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt
worden  ist.  Die  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  kann  durch  Aufnahme
es  Verpflichteten  in  eine  Krankenanstalt  gewährt  werden.  Die  Kosten  können
auf  die  für  die  Zeit  der  Erkrankung  geschuldete  Vergütung  angerechnet  werden.
W  das  Dienstverhältniß  wegen  der  Erkrankung  von  dem  Dienstberechtigten
rach  8  626  (HGB  88  70—72)  gekündigt,  so  bleibt  die  dadurch  herbeigeführte
eendigung  des  Dienstverhältnisses  außer  Betracht.
g  Die  Verpflichtung  des  Dienstberechtigten  tritt  nicht  ein,  wenn  für  die
erpflegung  und  ärztliche  Behandlung  durch  eine  Versicherung  oder  durch  eine
inrichtung  der  öffentlichen  Krankenpflege  Vorsorge  getroffen  ist.