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74  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  VI.  8  66—72.

8§  66.  I61  Abs.  1.]  Das  Dienstverhaltniß  zwischen  dem  Prinzipal
  und  dem  Handlungsgehülfen  kann,  wenn  es  fur  unbestimmte
Zeit  eingegangen  ist,  von  jedem  Theile  für  den  Schluß  eines
Kalenderviertellahrs  unter  Einhaltung  einer  Kündigungssfrist  von
sechs  Wochen  gekündigt  werden.

§  67.  Wird  durch  Vertrag  eine  kürzere  oder  längere  Kündigunsfrist
  bedungen,  so  muß  sie  für  beide  Theile  gleich  sein;  sie
darf  nicht  weniger  als  einen  Monat  betragen.

Die  Kündigung  kann  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats
zugelassen  werden.

Die  Vorschriften  des  Absatz  1  finden  auch  in  dem  Falle  Anwendung,
  wenn  das  Dienstverhältniß  für  bestimmte  Zeit  mit  der
Vereinbarung  eingegangen  wird,  daß  es  in  Ermangelung  einer  vor
dem  Ablaufe  der  Vertragszeit  erfolgten  Kündigung  als  verlängert
gelten  soll.

Eine  Vereinbarung,  die  diesen  Vorschriften  zuwiderläuft,  ist  nichtig.

§  68.  Die  Vorschriften  des  §  67  finden  keine  Anwendung,
wenn  der  Handlungsgehülfe  einen  Gehalt  von  mindestens  fünftausend
Mark  für  das  Jahr  bezieht.

Sic  bleiben  ferner  außer  Anwendung,  wenn  der  Handlungsgehülfe
  für  eine  außereuropäische  Handelsniederlassung  angenommen
ist  und  nach  dem  Vertrage  der  Prinzipal  für  den  Fall,  daß  er  das
Dienstverhältniß  kündigt,  die  Kosten  der  Rückreise  des  Handlungsgehülfen
  zu  tragen  hat.

§  69.  Wird  ein  Handlungsgehülfe  nur  zu  vorübergehender  Aushülfe
  angenommen,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  67  keine  Anwendung,
  es  sei  denn,  daß  das  Dienstverhältniß  über  die  Zeit  von
drei  Monaten  hinaus  fortgesetzt  wird.  Die  Kündigungsfrist  muß
jedoch  auch  in  einem  solchen  Falle  für  beide  Theile  gleich  sein.

§  70.  [62  Abs.  1.]  Das  Dienstverhältniß  kann  von  jedem
Theile  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  gekündigt  werden,
wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.“

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1  KO  22  (19s.  Ein  in  dem  Haushalte,  Wirthschaftsbetriebe  oder  Erwerbsgeschäfte
  des  Gemeinschuldners  angetretenes  Dienstverhältniß  kann  (im
Falle  der  Konkurseröffnung)  von  jedem  Theile  gekündigt  werden.  Die  Kündigungsfrist
  ist,  falls  nicht  eine  kürzere  Frist  bedungen  war,  die  gesetzliche.

Kündigt  der  Verwalter,  so  ist  der  andere  Theil  berechtigt,  Ersatz  des
ihm  durch  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  entstehenden  Schadens
zu  verlangen.

2  BG#628  Abs.  1.  Wird  nach  dem  Beginne  der  Dienstleistung  das  Dienstverhältniß
  auf  Grund  des  §  626  [—  HGB  S  70,  1|  oder  des  §  627  gekündigt
so  kann  der  Verpflichtete  einen  seinen  bisherigen  Leistungen  entsprechenden  Theil