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Handlungsgehülfen  und  Handlungslehrlinge.  75

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Wird  die  Kündigung  durch  vertragswidriges  Verhalten  des
anderen  Theiles  veranlaßt,  so  ist  dieser  zum  Ersatze  des  durch  die
Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  entstehenden  Schadens  verpflichter.

§  71.  [63.]  Als  ein  wichtiger  Grund,  der  den  Handlungsgehülfen
  zur  Kündigung  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  berechtigt,
  ist  es,  sofern  nicht  besondere  Umstände  eine  andere  Beurtheilung
  rechtfertigen,  namentlich  anzusehen:

1.  wenn  der  Handlungsgehülfe  zur  Fortsetzung  seiner  Dienste  unfähig
  wird;

2.  wenn  der  Prinzipal  den  Gehalt  oder  den  gebührenden  Unterhalt
  nicht  gewährt;

3.  wenn  der  Prinzipal  den  ihm  nach  §  62  obliegenden  Verpflichtungen
  nachzukommen  verweigert;

4.  wenn  sich  der  Prinzipal  Thätlichkeiten,  erhebliche  Ehrverletzungen
oder  unsittliche  Zumuthungen  gegen  den  Handlungsgehülfen  zu
Schulden  kommen  läßt  oder  es  verweigert,  den  Handlungsgehülfen
  gegen  solche  Handlungen  eines  anderen  Angestellten
oder  eines  Familienangehörigen  des  Prinzipals  zu  schützen.
§  72.  L64.]  Als  ein  wichtiger  Grund,  der  den  Prinzipal  zur

Kündigung  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungzfrist  berechtigt,  ist
es,  sofern  nicht  besondere  Umstände  eine  andere  Beurtheilung  rechteertigen,
  namentlich  anzusehen:

der  Vergütung  verlangen.  Kündigt  er,  ohne  durch  vertragswidriges  Verhalten
es  anderen  Theiles  dazu  veranlaßt  zu  sein,  oder  veranlaßt  er  durch  sein  vertragswidriges
  Verhalten  die  Kündigung  des  anderen  Theiles,  so  steht  ihm  ein
Anspruch  auf  die  Vergütung  insoweit  nicht  zu,  als  seine  bisherigen  Leistungen
im  Folge  der  Kündigung  für  den  anderen  Theil  kein  Interesse  haben.  Ist  die

"ergütung  für  eine  spätere  Zeit  im  Voraus  entrichtet,  so  hat  der  Verpflichtete
sie  nach  Maßgabe  des  §  347

347.  Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Verschlechterung,
Unterganges  oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden  Unmöglichkeit
  der  Herausgabe  bestimmt  sich  im  Falle  des  Rücktrittes  von
dem  Empfange  der  Leistung  an  nach  den  Vorschriften,  welche  für  das
Verhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Besitzer  von  dem  Eintritte
  der  Rechtshängigkeit  des  Eigenthumsanspruchs  an  gelten.  Das
Gleiche  gilt  von  dem  Anspruch  auf  Herausgabe  oder  Vergütung  von
Nutzungen  und  von  dem  Anspruch  auf  Ersatz  von  Verwendungen.
Eine  Geldsumme  ist  von  der  Zeit  des  Empfanges  an  zu  verzinsen.
oder,  wenn  die  Kündigung  wegen  eines  Umstandes  erfolgt,  den  er  nicht  zu

vertreten  hat,  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtertigten

  Bereicherung  zurückerstatten.  1
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1  BG  88  812—822.