76  HGB  Buch  J.  Handelsstand.  Abschn.  VI.  8  73—76.

1.  wenn  der  Handlungsgehülfe  im  Dienste  untreu  ist  oder  das
Vertrauen  mißbraucht  oder  die  ihm  nach  §  60  obliegende  Verpflichtung
  verletzt;

2.  wenn  er  seinen  Dienst  während  einer  den  Umständen  nach  erheblichen
  Zeit  unbefugt  verläßt  oder  sich  beharrlich  weigert,
seinen  Dienstverpflichtungen  nachzukommen;

3.  wenn  er  durch  anhaltende  Krankheit,  durch  eine  längere  Freiheitsstrafe
  oder  Abwesenheit  oder  durch  eine  die  Zeit  von  acht
Wochen  übersteigende  militärische  Dienstleistung  an  der  Verrichtung
  seiner  Dienste  verhindert  wird;

4.  wenn  er  sich  Thätlichkeiten  oder  erhebliche  Ehrverletzungen  gegen
den  Prinzipal  oder  dessen  Vertreter  zu  Schulden  kommen  läßt.
Erfolgt  die  Kündigung,  weil  der  Handlungsgehülfe  durch  unverschuldetes

  Unglück  längere  Zeit  an  der  Verrichtung  seiner  Dienste
verhindert  ist,  so  wird  dadurch  der  im  §  63  bezeichnete  Anspruch
des  Gehülfen  nicht  berührt.

8  73.  Bei  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  kann  der  Handlungsgehülfe
  ein  schriftliches  Zeugniß  über  die  Art  und  Dauer  der
Beschäftigung  fordern.  Das  Zeugniß  ist  auf  Verlangen  des  Handlungsgehülfen
  auch  auf  die  Führung  und  Leistungen  auszudehnen.

Auf  Antrag  des  Handlungsgehülfen  hat  die  Ortspolizeibehörde
das  Zeugniß  kosten-  und  stempelfrei  zu  beglaubigen.

§  74.1  Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Prinzipal  und  dem
Handlungsgehülfen,  durch  welche  dieser  für  die  Zeit  nach  der  Beendigung
  des  Dienstverhältnisses  in  seiner  gewerblichen  Thätigkeit
beschränkt  wird,  ist  für  den  Handlungsgehülfen  nur  insoweit  verbindlich,
  als  die  Beschränkung  nach  Zeit,  Ort  und  Gegenstand  nicht
die  Grenzen  überschreitet,  durch  welche  eine  unbillige  Erschwerung
des  Fortkommens  des  Handlungsgehülfen  ausgeschlossen  wird.

Die  Beschränkung  kann  nicht  auf  einen  Zeitraum  von  mehr
als  drei  Jahren  von  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  an  erstreckt
  werden.

Die  Vereinbarung  ist  nichtig,  wenn  der  Handlungsgehülfe  zur
Zeit  des  Abschlusses  minderjährig  ist.

§  75.  Giebt  der  Prinzipal  durch  vertragswidriges  Verhalten
dem  Handlungsgehülfen  Grund,  das  Dienstverhältniß  gemüß  den
Vorschriften  der  88  70,  71  aufzulösen,  so  kann  er  aus  einer  Vereinbarung
  der  im  §  74  bezeichneten  Art  Ansprüche  nicht  geltend
machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Prinzipal  das  Dienstverhältniß
kündigt,  es  sei  denn,  daß  für  die  Kündigung  ein  erheblicher  Anlaß

1  GO  8  133k.  Siehe  EG  z.  HGB  Art.  9,  II  (oben  S.  11).