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Handlungsgehülfen  und  Handlungslehrlinge.  77

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vorliegt,  den  er  nicht  verschuldet  hat,  oder  daß  während  der  Dauer
der  Beschränkung  dem  Handlungsgehülfen  das  zuletzt  von  ihm  be—
zogene  Gehalt  fortbezahlt  wird.

Hat  der  Handlungsgehülfe  für  den  Fall,  daß  er  die  in  der

Vereinbarung  übernommene  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  eine  Strafe
versprochen,  so  kann  der  Prinzipal  nur  die  verwirkte  Strafe  verlangen;
  der  Anspruch  auf  Erfüllung  oder  auf  Ersatz  eines  weiteren
Schadens  ist  ausgeschlossen.  Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchsn
  über  die  Herabsetzung  einer  unverhältnißmäßig  hohen  Vertragsstrafe
  bleiben  unberührt.  .
Vereinbarungen,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderlaufen,  sind
ni  stig.
8  76.  [57,  59,  60.]  Die  Vorschriften  der  88  60  bis  63,  74,  75
finden  auch  auf  Handlungslehrlinge  Anwendung.
Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Lehrling
  in  den  bei  dem  Betriebe  des  Geschäfts  vorkommenden  kaufmännischen
  Arbeiten  unterwiesen  wird;  er  hat  die  Ausbildung  des
ehrlings  entweder  selbst  oder  durch  einen  geeigneten,  ausdrücklich
azu  bestimmten  Vertreter  zu  leiten.  Die  Unterweisung  hat  in  der
durch  den  Zweck  der  Ausbildung  gebotenen  Reihenfolge  und  Ausdehnung
  zu  geschehen.  1

Der  Lehrherr  darf  dem  Lehrlinge  die  zu  seiner  Ausbildung
erforderliche  Zeit  und  Gelegenheit  durch  Verwendung  zu  anderen
Tenstleistungen  nicht  entziehen;  auch  hat  er  ihm  die  zum  Besuche
es  Gottesdienstes  an  Sonntagen  und  Festtagen  erforderliche  Zeit
und  Gelegenheit  zu  gewähren.  Er  hat  den  Lehrling  zur  Arbeit—
amkeit  und  zu  guten  Sitten  anzuhalten.  1

In  Betreff  der  Verpflichtung  des  Lehrherrn,  dem  Lehrlinge  die
zum  Besuch  einer  Fortbildungsschule  erforderliche  Zeit  zu  gewähren,
bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des  §  120  der  Gewerbeordnung.?
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t  n  BGB  343  Abs.  1.  Ist  eine  verwirkte  Strafe  unverhältnißmäßig  hoch,  so
ean  sie  auf  Antrag  des  Schuldners  durch  Urtheil  auf  den  angemessenen  Berag
  herabgesetzt  werden.  Bei  der  Beurtheilung  der  Angemessenheit  ist  jedes
trrcchtigte  Interesse  des  Gläubigers,  nicht  blos  das  Vermögensinteresse,  in  Beracht
  zu  ziehen.  Nach  der  Entrichtung  der  Strafe  ist  die  Herabsetzung  ausgeschlossen.

g  345.  Bestreitet  der  Schuldner  die  Verwirkung  der  Strafe,  weil  er  seine
erbindlichkeit  erfüllt  habe,  so  hat  er  die  Erfüllung  zu  beweisen,  sofern  nicht
ie  geschuldete  Leistung  in  einem  Unterlassen  besteht.
beit  2  GO  120.  Die  Gewerbeunternehmer  sind  verpflichtet,  ihren  Ar-Se
  en  unter  achtzehn  Jahren,  welche  eine  von  der  Gemeindebehörde  oder  vom
taate  als  Fortbildungsschule  anerkannte  Unterrichtsanstalt  besuchen,  hierzu
ie  erforderlichenfalls  von  der  zuständigen  Behörde  festzusetzende  Zeit  zu  ge-