78  96B  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  VI.  8  77—83.  Abschn.  VII.  8  84.

8  77.  [61,  62—64  Abs.  2.]  Die  Dauer  der  Lehrzeit  bestimmt
sich  nach  dem  Lehrvertrag,  in  Ermangelung  vertragsmäßiger  Festsetzung
  nach  den  örtlichen  Verordnungen  oder  dem  Ortsgebrauche.

Das  Lehrverhältniß  kann,  sofern  nicht  eine  längere  Probezeit
vereinbart  ist,  während  des  ersten  Monats  nach  dem  Beginne  der
Lehrzeit  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  gekündigt  werden.
Eine  Vereinbarung,  nach  der  die  Probezeit  mehr  als  drei  Monate
betragen  soll,  ist  nichtig.

Nach  dem  Ablaufe  der  Probezeit  finden  auf  die  Kündigung  des
Lehrverhältnisses  die  Vorschriften  der  88  70  bis  72  Anwendung.
Als  ein  wichtiger  Grund  zur  Kündigung  durch  den  Lehrling  ist  es
insbesondere  auch  anzusehen,  wenn  der  Lehrherr  seine  Verpflichtungen
gegen  den  Lehrling  in  einer  dessen  Gesundheit,  Sittlichkeit  oder  Ausbildung
  gefährdenden  Weise  vernachlässigt.

Im  Falle  des  Todes  des  Lehrherrn  kann  das  Lehrverhältniß

innerhalb  eines  Monats  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  gekündigt
  werden.

8  78.  Wird  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Lehrlings,  oder,
sofern  dieser  volljährig  ist,  von  ihm  selbst  dem  Lehrherrn  die  schriftliche
  Erklärung  abgegeben,  daß  der  Lehrling  zu  einem  anderen  Gewerbe
  oder  zu  einem  anderen  Beruf  übergehen  werde,  so  endigt,  wenn

nicht  der  Lehrling  früher  entlassen  wird,  das  Lehrverhältniß  nach
dem  Ablauf  eines  Monats.

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währen.  Am  Sonntage  darf  der  Unterricht  nur  stattfinden,  wenn  die  Unterrichtsstunden
  so  gelegt  werden,  daß  die  Schüler  nicht  gehindert  werden,  den
Hauptgottesdienst  oder  einen  mit  Genehmigung  der  kirchlichen  Behörde  für  sie
eingerichteten  besonderen  Gottesdienst  ihrer  Konfession  zu  besuchen
Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  oder  eines  weiteren  Kommunalverbandes
  (§  142)  kann  für  männliche  Arbeiter  unter  achtzehn  Jahren
sowie  für  weibliche  Handlungsgehülfen  und  Lehrlinge  unter  achtzehn  Jahren  die
Verpflichtung  zum  Besuche  einer  Fortbildungsschule,  soweit  diese  Verpflichtung
nicht  landesgesetzlich  besteht,  begründet  werden.  Auf  demselben  Wege  können
die  zur  Durchführung  dieser  Verpflichtung  erforderlichen  Bestimmungen  getroffen
  werden.  Insbesondere  können  durch  statutarische  Bestimmung  die  zur
Sicherung  eines  regelmäßigen  Schulbesuches  den  Schulpflichtigen,  sowie  deren
Eltern,  Vormündern  und  Arbeitgebern  obliegenden  Verpflichtungen  bestimmt
und  diejenigen  Vorschriften  erlassen  werden,  durch  welche  die  Ordnung  in  der
Fortbildungsschule  und  ein  gebührliches  Verhalten  der  Schüler  gesichert  wird.
Von  der  durch  statutarische  Bestimmung  begründeten  Verpflichtung  zum  Besuche
  einer  Fortbildungsschule  sind  diejenigen  befreit,  welche  eine  Innungsoder
  andere  Fortbildungs=  oder  Fachschule  besuchen,  sofern  der  Unterricht  dieser
Schule  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  als  ein  ausreichender  Ersat  des
Fortbildungsschulunterrichts  anerkannt  wird.