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Handlungsgehülfen  und  Handlungslehrlinge.  Handlungsagenten.  79

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Tritt  der  Lehrling  der  abgegebenen  Erklärung  zuwider  vor  dem
Ablaufe  von  neun  Monaten  nach  Beendigung  des  Lehrverhältnisses
in  ein  anderes  Geschäft  als  Handlungslehrling  oder  als  Handlungsgehülfe
  ein,  so  ist  er  dem  Lehrherrn  zum  Ersatz  des  diesem  durch
die  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  entstandenen  Schadens  verpflichtet.
  Mit  ihm  haftet  als  Gesammtschuldner  der  neue  Lehrherr
oder  Prinzipal,  sofern  er  von  dem  Sachverhalte  Kenntnif  hatte.

§  79.  Ansprüche  wegen  unbefugten  Austritts  aus  der  Lehre
kann  der  Lehrherr  gegen  den  Lehrling  nur  geltend  machen,  wenn
der  Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen  ist.  .

§  80.  Bei  der  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  Lehrherr
  dem  Lehrling  ein  schriftliches  Zeugniß  über  die  Dauer  der  Lehrzeit
  und  die  während  dieser  erworbenen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten
owie  über  sein  Betragen  auszustellen.

Auf  Antrag  des  Lehrlings  hat  die  Ortspolizeibehörde  das  Zengniß
  kosten=  und  stempelfrei  zu  beglaubigen.

881.  Personen,  die  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  sind,  dürfen  Handlungslehrlinge  weder  halten  noch  sich  mit
er  Anleitung  von  Handlungslehrlingen  befassen.  Der  Lehrherr
arf  solche  Personen  zur  Anleitung  von  Handlungslehrlingen  nicht
verwenden.

Die  Entlassung  von  Handlungslehrlingen,  welche  diesem  Verbote
  zuwider  beschäftigt  werden,  kann  von  der  Polizeibehörde  erzwungen
  werden.

§  82.  Wer  die  ihm  nach  8  62  Absatz  1,  2  oder  nach  8  76
blat  2,  3  dem  Lehrlinge  gegenüber  obliegenden  Pflichten  in  einer

essen  Gesundheit,  Sittlichkeit  oder  Ausbildung  gefährdenden  Weise
berletzt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  entgegen  der  Vorschrift
  des  §  81  Handlungslehrlinge  hält,  ausbildet  oder  ausbilden  läßt.

8  83.  (65.]  Hinsichtlich  der  Personen,  welche  in  dem  Betrieb
eines  Handelsgewerbes  andere  als  kaufmännische  Dienste  leisten,  bewendet

  es  bei  den  für  das  Arbeitsverhältniß  dieser  Personen  geltenden
Vorschriften.:

Siebenter  Abschnitt.  Handlungsagenten.:
r  8  S4.  Wer,  ohne  als  Handlungsgehülfe  angestellt  zu  sein,  ständig
Lamit  betraut  ist,  für  das  Handelsgewerbe  eines  Anderen  Geschäfte

1  B6U  611  bis  630,  278.,  831.

Au  2  Bn  665.  Der  Beauftragte  ist  berechtigt,  von  den  Weisungen  des
.  ftraggebers  abzuweichen,  wenn  er  den  Umständen  nach  annehmen  darf,  daß
r  Auftraggeber  bei  Kenntniß  der  Sachlage  die  Abweichung  billigen  würde.