—  —

80  HGB  Buch  J.  Handelsstand.  Abschn.  VII.  8  85—92.  Abschn.  VIII.  8  93.

—  —

zu  vermitteln  oder  im  Namen  des  Anderen  abzuschließen  (Handlungsagent),
  hat  bei  seinen  Verrichtungen  das  Interesse  des  Geschäftsherrn
mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  wahrzunehmen.

Er  ist  verpflichtet,  dem  Geschäftsherrn  die  erforderlichen  Nachrichten
  zu  geben,  namentlich  ihm  von  jedem  Geschäftsabschluß  unverzüglich
  Anzeige  zu  machen.

§  85.  Hat  ein  Handlungsagent,  der  nur  mit  der  Vermittelung
von  Geschäften  betraut  ist,  ein  Geschäft  im  Namen  des  Geschäftsherrn
mit  einem  Dritten  abgeschlossen,  so  gilt  es  als  von  dem  Geschäftsberrn
  genehmigt,  wenn  dieser  nicht  unverzüglich,  nachdem  er  von  dem
Abschlusse  Kenntniß  erlangt  hat,  dem  Dritten  gegenüber  erklärt,  daß
er  das  Geschäft  ablehne.

§  86.  Zur  Annahme  von  Zahlungen  für  den  Geschäftsherrn
sowie  zur  nachträglichen  Bewilligung  von  Zahlungzfristen  ist  der
Handlungsagent  nur  befugt,  wenn  ihm  die  Ermächtigung  dazu  besonders
  ertheilt  ist.

Die  Anzeige  von  Mängeln  einer  Waare,  die  Erklärung,  daß  eine
Waare  zur  Verfügung  gestellt  werde,  sowie  andere  Erklärungen  solcher
Art  können  dem  Handlungsagenten  gegenüber  abgegeben  werden.

§  87.  Ist  der  Handlungsagent  als  Handlungsreisender  thätig,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  55  Anwendung.

§  88.  Soweit  nicht  über  die  dem  Handlungsagenten  zu  gewährende
  Vergütung  ein  Anderes  vereinbart  ist,  gebührt  ihm  eine
Provision  für  jedes  zur  Ausführung  gelangte  Geschäft,  welches  durch
seine  Thätigkeit  zu  Stande  gekommen  ist.  Besteht  die  Thätigkeit  des
Handlungsagenten  in  der  Vermittelung  oder  Abschließung  von  Verkäufen,
  so  ist  im  Zweifel  der  Anspruch  auf  die  Provision  erst  nach
dem  Eingange  der  Zahlung  und  nur  nach  dem  Verhältnisse  des  eingegangenen
  Betrags  erworben.

—  —

Der  Beauftragte  hat  vor  der  Abweichung  dem  Auftraggeber  Anzeige  zu  machen
und  dessen  Entschließung  abzuwarten,  wenn  nicht  mit  dem  Aufschube  Gefahr
verbunden  ist.

666.  Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  dem  Auftraggeber  die  erforderlichen
  Nachrichten  zu  geben,  auf  Verlangen  über  den  Stand  des  Geschäfts
Auskunft  zu  ertheilen  und  nach  der  Ausführung  des  Auftrags  Rechenschaft
abzulegen.

667.  Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  dem  Auftraggeber  Alles,  was  er
zur  Ausführung  des  Auftrags  erhält  und  was  er  aus  der  Geschäftsbesorgung
erlangt,  herauszugeben.

668.  Verwendet  der  Beauftragte  Geld  für  sich,  das  er  dem  Auftraggeber
  herauszugeben  oder  für  ihn  zu  verwenden  har,  so  ist  er  verpflichtet,  es
von  der  Zeit  der  Verwendung  an  zu  verzinsen.