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82  HGB  Buch  J.  Handelsstand.  Abschn.  VIII.  8  94—98.

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betraut  zu  sein,  die  Vermittelung  von  Verträgen  über  Anschaffung
oder  Veräußerung  von  Waaren  oder  Werthpapieren,  über  Versicherungen,
  Güterbeförderungen,  Bodmerei,  Schiffsmiethe  oder  sonstige
Gegenstände  des  Handelsverkehrs  übernimmt,  hat  die  Rechte  und
Pflichten  eines  Handelsmäklers.

Auf  die  Vermittelung  anderer  als  der  bezeichneten  Geschäfte,
insbesondere  auf  die  Vermittelung  von  Geschäften  über  unbewegliche
Sachen,  finden,  auch  wenn  die  Vermittelung  durch  einen  Handelsmäkler
  erfolgt,  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  keine  Anwendung.1

Wird  die  Untreue  begangen,  um  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden.

BGB  652.  Wer  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit  zum  Abschluß  eines
Vertrags  oder  für  die  Vermittelung  eines  Vertrags  einen  Mäklerlohn  verspricht,
  ist  zur  Entrichtung  des  Lohnes  nur  verpflichtet,  wenn  der  Vertrag  in
Folge  des  Nachweises  oder  in  Folge  der  Vermittelung  des  Mäklers  zu  Stande
kommt.  Wird  der  Vertrag  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  geschlossen,
so  kann  der  Mäklerlohn  erst  verlangt  werden,  wenn  die  Bedingung  eintritt.

Aufwendungen  sind  dem  Mäkler  nur  zu  ersetzen,  wenn  es  vereinbart  ist.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  ein  Vertrag  nicht  zu  Stande  kommt.

653.  Ein  Mäklerlohn  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,  wenn  die  dem
Mäkler  übertragene  Leistung  den  Umständen  nach  nur  gegen  eine  Vergütung
zu  erwarten  ist.

Ist  die  Höhe  der  Vergütung  nicht  bestimmt,  so  ist  bei  dem  Bestehen
einer  Taxe  der  taxmäßige  Lohn,  in  Ermangelung  einer  Taxe  der  übliche  Lohn
als  vereinbart  anzusehen.

654.  Der  Anspruch  auf  den  Mäklerlohn  und  den  Ersatz  von  Aufwendungen
  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mäkler  dem  Inhalt  des  Vertrags  zuwider
  auch  für  den  anderen  Theil  thätig  gewesen  ist.

655.  Ist  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit  zum  Abschluß  eines  Dienstvertrags
  oder  für  die  Vermittelung  eines  solchen  Vertrags  ein  unverhältnißmäßig
  hoher  Mäklerlohn  vereinbart  worden,  so  kann  er  auf  Antrag  des
Schuldners  durch  Urtheil  auf  den  angemessenen  Betrag  herabgesetzt  werden.
Nach  der  Entrichtung  des  Lohnes  ist  die  Herabsetzung  ausgeschlossen.

456.  Bei  einem  Verkauf  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  dürfen
der  mit  der  Vornahme  oder  Leitung  des  Verkaufs  Beauftragte  und  die
von  ihm  zugezogenen  Gehülfen,  mit  Einschluß  des  Protokollführers,  den
zum  Verkaufe  gestellten  Gegenstand  weder  für  sich  persönlich  oder  durch  einen
Anderen  noch  als  Vertreter  eines  Anderen  kaufen.

457.  Die  Vorschrift  des  §  456  gilt  auch  bei  einem  Verkauf  außerhalb
der  Zwangsvollstreckung,  wenn  der  Auftrag  zu  dem  Verkauf  auf  Grund  einer
gesetzlichen  Vorschrift  ertheilt  worden  ist,  die  den  Auftraggeber  ermächtigt,
den  Gegenstand  für  Rechnung  eines  Anderen  verkaufen  zu  lassen,  insbesonder?
in  den  Fällen  des  Pfandverkaufs  und  des  in  den  8§.  383,  385  zugelassenen
Verkaufs,  sowie  bei  einem  Verkaufe  durch  den  Konkursverwalter.

1  Vgl.  BGB  652—654  oben.