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Handelsmäller.  83

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§  94.  I73.]  Der  Handelsmäkler  hat,  sofern  nicht  die  Parteien
  ihm  dies  erlassen  oder  der  Ortsgebrauch  mit  Rücksicht  auf  die
Gattung  der  Waare  davon  entbindet,  unverzüglich  nach  dem  Abschlusse
  des  Geschäfts  jeder  Partei  eine  von  ihm  unterzeichnete  Schlußnotet
  zuzustellen,  welche  die  Parteien,  den  Gegenstand  und  die  Beingungen
  des  Geschäfts,  insbesondere  bei  Verkäufen  von  Waaren
oder  Werthpapieren  deren  Gattung  und  Menge  sowie  den  Preis  und
die  Zeit  der  Lieferung,  enthält.

Bei  Geschäften,  die  nicht  sofort  erfüllt  werden  sollen,  ist  die
Schlußnote  den  Parteien  zu  ihrer  Unterschrift  zuzustellen  und  jeder

artei  die  von  der  anderen  unterschriebene  Schlußnote  zu  übersenden.

Verweigert  eine  Partei  die  Annahme  oder  Unterschrift  der
Schlußnote,  so  hat  der  Handelsmäkler  davon  der  anderen  Partei  unverzüglich
  Anzeige  zu  machen.

§  95.  Nimmt  eine  Partei  eine  Schlußnote  an,  in  der  sich  der
Handelsmäkler  die  Bezeichnung  der  anderen  Partei  vorbehalten  hat,
so  ist  sie  an  das  Geschäft  mit  der  Partei,  welche  ihr  nachträglich
kzeichnet  wird,  gebunden,  es  sei  denn,  daß  gegen  diese  begründete
Linwendungen  zu  erheben  sind.

Die  Bezeichnung  der  anderen  Partei  hat  innerhalb  der  ortsüblichen
  Frist,  in  Ermangelung  einer  solchen  innerhalb  einer  den
mständen  nach  angemessenen  Frist  zu  erfolgen.

Unterbleibt  die  Bezeichnung  oder  sind  gegen  die  bezeichnete
Person  oder  Firma  begründete  Einwendungen  zu  erheben,  so  ist  die
Fartei  befugt,  den  Handelsmäkler  auf  die  Erfüllung  des  Geschäfts
in  Anspruch  zu  nehmen.  Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  sich
die  Partei  auf  die  Aufforderung  des  Handelsmäklers  nicht  unver—
ölglich  darüber  erklärt,  ob  sie  Erfüllung  verlange.

.,  .  180.]  Der  Handelsmäkler  hat,  sofern  nicht  die  Parteien
Um  dies  erlassen  oder  der  Ortsgebrauch  mit  Rücksicht  auf  die  Gattung
er  Waare  davon  entbindet,  von  jeder  durch  seine  Vermittelung  nach
Probe  verkauften  Waare  die  Probe,  falls  sie  ihm  übergeben  ist,  so
uge  aufzubewahren,  bis  die  Waare  ohne  Einwendung  gegen  ihre
1U  Ichaffenheit  angenommen  oder  das  Geschäft  in  anderer  Weise  eredigt
  wird.  Er  hat  die  Probe  durch  ein  Zeichen  kenntlich  zu  machen.
ti  8  97.  [67  Abs.  2.]  Der  Handelsmäkler  gilt  nicht  als  ermächuiigt,
  eine  Zahlung  oder  eine  andere  im  Vertrage  bedungene  Leistung
in  Empfang  zu  nehmen.

tiens-  9.  [81.  Der  Handelsmäkler  haftet  jeder  der  beiden  Par-—XK#
  für  den  durch  sein  Verschulden  entstehenden  Schaden.

1  #gl.  Reichsstempelgesetz  27./4.  94,  3  10  ff.  (Anhang  V.)
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