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84  8GB  Buch  II.  Handelsgesellsch.  2c.  Abschn.  I.  Tit.  I.  8  105  -108.  Tit.  II.  8109.  110.

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8  99.  [83.]  Ist  unter  den  Parteien  nichts  darüber  vereinbart,
  wer  den  Mäklerlohn  bezahlen  soll,  so  ist  er  in  Ermangelung
eines  abweichenden  Ortsgebrauchs  von  jeder  Partei  zur  Hälfte  zu
entrichten.

§  100.  [71  Abs.  1,  2  Halbsatz  1;  72.]  Der  Handelsmäkler
ist  verpflichtet,  ein  Tagebuch  zu  führen  und  in  dieses  alle  abgeschlossenen
  Geschäfte  täglich  einzutragen.  Die  Eintragungen  sind  nach
der  Zeitfolge  zu  bewirken;  sie  haben  die  im  §  94  Alsatz  1  bezeichneten
  Angaben  zu  enthalten.  Das  Eingetragene  ist  von  dem  Handelsmäkler
  täglich  zu  unterzeichnen.

Die  Vorschriften  der  §§  43,  44  über  die  Einrichtung  und  Aufbewahrung
  der  Handelsbücher  finden  auf  das  Tagebuch  des  Handelsmäklers
  Anwendung.

§  101.  I74.]  Der  Handelsmäkler  ist  verpflichtet,  den  Parteien
jederzeit  auf  Verlangen  Auszüge  aus  dem  Tagebuche  zu  geben,  die
von  ihm  unterzeichnet  sind  und  Alles  enthalten,  was  von  ihm  in
Ansehung  des  vermittelten  Geschäfts  eingetragen  ist.

8  102.  [79.]  Im  Laufe  eines  Rechtsstreits  kann  das  Gericht
auch  ohne  Antrag  einer  Partei  die  Vorlegung  des  Tagebuchs  anordnen,
  um  es  mit  der  Schlußnote,  den  Auszügen  oder  anderen  Beweismitteln
  zu  vergleichen.

§  103.  Handelsmäkler,  die  den  Vorschriften  über  die  Führung
und  Aufbewahrung  des  Tagebuchs  zuwiderhandeln,  werden  mit  Geldstrafe
  bis  zu  eintausend  Mark  berstaft.

§  104.  Auf  Personen,  welche  die  Vermittelung  von  Waarengeschäften
  im  Kleinverkehre  besorgen,  finden  die  Vorschriften  über
Schlußnoten  und  Tagebücher  keine  Anwendung.

Zweites  Buch.

Handelsgesellschaften  und  stille  Gesellschaft.

Erster  Abschnitt.  Offene  Handelsgesellschaft.
Erster  Titel.
Errichtung  der  Gesellschaft.

§  105.  [85  Abs.  1.]  Eine  Gesellschaft,  deren  Zweck  auf  den
Betrieb  eines  Handelsgewerbes  unter  gemeinschaftlicher  Firma  gerichtet
  ist,  ist  eine  offene  Handelsgesellschaft,  wenn  bei  keinem  der
Handelsgesellschafter  die  Haftung  gegenüber  den  Gesellschaftsgläubigern
beschränkt  ist.

Auf  die  offene  Handelsgesellschaft  finden,  soweit  nicht  in  diesem