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Offene  Handelsgesellschaft.  85

Abschnitt  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  die  Vorschriften  des  Bürger—
lichen  Gesetzbuchs  über  die  Gesellschaft  Anwendung.1#
§  106.  [86  Abs.  1,  Abs.  2  Nr.  1—3.]  Die  Gesellschaft  ist  bei
dem  Gericht,  in  dessen  Bezirke  sie  ihren  Sitz  hat,  zur  Eintragung
in  das  Handelsregister  anzumelden.
Die  Anmeldung  hat  zu  enthalten:
1.  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  Gesellschafters;
2.  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;
¾c.  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Gesellschaft  begonnen  hat.
§  107.  (87  Abs.  1.]  Wird  die  Firma  einer  Gesellschaft  geandert
  oder  der  Sitz  der  Gesellschaft  an  einen  anderen  Ort  verlegt
oder  tritt  ein  neuer  Gesellschafter  in  die  Gesellschaft  ein,  so  ist  dies
ebenfalls  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.
8  108.  [88.]  Die  Anmeldungen  sind  von  sämmtlichen  Gesellschaftern
  zu  bewirken.
Die  Gesellschafter,  welche  die  Gesellschaft  vertreten  sollen,  haben
ie  Firma  nebst  ihrer  Namensunterschrift  zur  Aufbewahrung  bei  dem
erichte  zu  zeichnen.

Zweiter  Titel.
Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter  unter  einander.

§  109.  [90.12  Das  Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter  unter
einander  richtet  sich  zunächst  nach  dem  Gesellschaftsvertrage;  die  Vor—
)criften  der  §§  110  bis  122  finden  nur  insoweit  Anwendung,  als

nicht  durch  den  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt  ist.
8  110.  (93  Abs.  1,  2./8  Macht  der  Gesellschafter  in  den,

cch  1  BGB  705.  Durch  den  Gesellschaftsvertrag  verpflichten  sich  die  Gesell-#
  after  gegenseitig,  die  Errichtung  eines  gemeinsamen  Zwecks  in  der  durch  den  Verag
  bestimmten  Weise  zu  fördern,  insbesondere  die  vereinbarten  Beiträge  zuleisten.
(06  Abs.  1.  Die  Gesellschafter  haben  in  Ermangelung  einer  anderen
ereinbarung  gleiche  Beiträge  zu  leisten.
bar  BGB  706  Abs.  2,  3  (Art.  91).  Sind  vertretbare  oder  verbrauchliche
  Sachen  beizutragen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  sie  gemeinschaftber#
  Eigenthum  der  Gesellschafter  werden  sollen.  Das  Gleiche  gilt  von  nicht
wr  retbaren  und  nicht  verbrauchbaren  Sachen,  wenn  sie  nach  einer  Schätzung
zutragen  sind,  die  nicht  blos  für  die  Gewinnvertheilung  bestimmt  ist.
beseheder  Beitrag  eines  Gesellschafters  kann  auch  in  der  Leistung  von  Diensten

gänzu  (Art.  92).  Zur  Erhöhung  des  vereinbarten  Beitrags  oder  zur  Er-9e

  ng  der  durch  Verlust  verminderten  Einlage  ist  ein  Gesellschafter  nicht

erupflichtet.

der  *  BGB  708  (Art.  94  Abs.  1).  Ein  Gesellschafter  hat  bei  der  Erfüllung

wel  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,
e  er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.