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86  HGB#  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  I.  Tit.  II.  8  111—117.

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Gesellschaftsangelegenheiten  Aufwendungen,  die  er  den  Umständen
nach  für  erforderlich  halten  darf,  oder  erleidet  er  unmittelbar  durch
seine  Geschäftsführung  oder  aus  Gefahren,  die  mit  ihr  untrennbar
verbunden  sind,  Verluste,  so  ist  ihm  die  Gesellschaft  zum  Ersatze
verpflichtet.

Aufgewendetes  Geld  hat  die  Gesellschaft  von  der  Zeit  der  Auf—
wendung  an  zu  verzinsen.

8§  111.  [15.]  Ein  Gesellschafter,  der  seine  Geldeinlage  nicht
zur  rechten  Zeit  einzahlt  oder  eingenommenes  Gesellschaftsgeld  nicht
zur  rechten  Zeit  an  die  Gesellschaftskasse  abliefert  oder  unbefugt
Geld  aus  der  Gesellschaftskasse  für  sich  entnimmt,  hat  Zinsen  von
dem  Tage  an  zu  entrichten,  an  welchem  die  Zahlung  oder  die  Ab—
lieferung  hätte  geschehen  sollen  oder  die  Herausnahme  des  Geldes
erfolgt  ist.

Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  aus—
geschlossen.

8  112.  [96.]  Ein  Gesellschafter  darf  ohne  Einwilligung  der
anderen  Gesellschafter  weder  in  dem  Handelszweige  der  Gesellschaft
Geschäfte  machen  noch  an  einer  anderen  gleichartigen  Handelsgesell—
schaft  als  persönlich  haftender  Gesellschafter  Theil  nehmen.

Die  Einwilligung  zur  Theilnahme  an  einer  anderen  Gesellschaft
gilt  als  ertheilt,  wenn  den  übrigen  Gesellschaftern  bei  Eingehung
der  Gesellschaft  bekannt  ist,  daß  der  Gesellschafter  an  einer  anderen
Gesellschaft  als  persönlich  haftender  Gesellschafter  Theil  nimmt,  und
gleichwohl  die  Aufgabe  dieser  Betheiligung  nicht  ausdrücklich  bedungen
  wird.

§  113.  [97.]1  Verletzt  ein  Gesellschafter  die  ihm  nach  8  112
obliegende  Verpflichtung,  so  kann  die  Gesellschaft  Schadensersatz
fordern;  sie  kann  statt  dessen  von  dem  Gesellschafter  verlangen,  daß

1  BGB  717  (Art.  98).  Die  Ansprüche,  die  den  Gesellschaftern  aus  dem
Gesellschaftsverhältnisse  gegen  einander  zustehen,  sind  nicht  übertragbar.  Ausgenommen
  sind  die  einem  Gesellschafter  aus  seiner  Geschäftsführung  zustehenden
Ansprüche,  soweit  deren  Befriedigung  vor  der  Auseinandersetzung  verlangt
werden  kann,  sowie  die  Ansprüche  auf  einen  Gewinnantheil  oder  auf  dasjenige,
was  dem  Gesellschafter  bei  der  Auseinandersetzung  zukommt.

718.  Die  Beiträge  der  Gesellschafter  und  die  durch  die  Geschäftsführung
für  die  Gesellschaft  erworbenen  Gegenstände  werden  gemeinschaftliches  Vermögen
  der  Gesellschafter  (Gesellschaftsvermögen).

Zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehört  auch,  was  auf  Grund  eines  zu  dem
Gesellschaftsvermögen  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
Beschädigung  oder  Entziehung  eines  zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehörenden
Gegenstandes  erworben  wird.