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Offene  Handelsgesellschaft.  87

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er  die  für  eigene  Rechnung  gemachten  Geschäfte  als  für  Rechnung
der  Gesellschaft  eingegangen  gelten  lasse  und  die  aus  Geschäften  für
fremde  Rechnung  bezogene  Vergütung  herausgebe  oder  seinen  Anspruch
  auf  die  Vergütung  abtrete.  .
-Ueber  die  Geltendmachung  dieser  Ansprüche  beschließen  die
übrigen  Gesellschafter.  ·

Die  Ansprüche  verjähren  in  drei  Monaten  von  dem  Zeitpunkt
an,  in  welchem  die  übrigen  Gesellschafter  von  dem  Abschlusse  des
Geschäfts  oder  von  der  Theilnahme  des  Gesellschafters  an  der  anderen
Gesellschaft  Kenntniß  erlangen;  sie  verjähren  ohne  Rücksicht  auf  diese

enntniß  in  fünf  Jahren  von  ihrer  Entstehung  an.

Das  Recht  der  Gesellschafter,  die  Auflösung  der  Gesellschaft  zu
verlangen,  wird  durch  diese  Vorschriften  nicht  berührt.

§  114.  [99  Satz  1,  102  Abs.  1.]  Zur  Führung  der  Geaihe
  der  Gesellschaft  sind  alle  Gesellschafter  berechtigt  und  verichtet.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  die  Geschäftsführung  einem  Gesell—
schafter  oder  mehreren  Gesellschaftern  übertragen,  so  sind  die  übrigen
Gesellschafter  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossen.

§  115.  [100,  102  Abs.  2.1  Steht  die  Geschäftsführung  allen
oder  mehreren  Gesellschaftern  zu,  so  ist  jeder  von  ihnen  allein  zu
handeln  berechtigt;  widerspricht  jedoch  ein  anderer  geschäftsführender

blese,schafter  der  Vornahme  einer  Handlung,  so  muß  diese  unterlben.


vn  Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß  die  Gesellschafter,
enen  die  Geschäftsführung  zusteht,  nur  zusammen  handeln  können,
so  bedarf  es  für  jedes  Geschäft  der  Zustimmung  aller  geschäfts—
führenden  Gesellschafter,  es  sei  denn,  daß  Gefahr  im  Verzug  ist.

8  116.  [99  Satz  2,  103  Abs.  1,  2,  104.]  Die  Befugniß  zur
Se  äftsführung  erstreckt  sich  auf  alle  Handlungen,  die  der  gewöhniche
  Betrieb  des  Handelsgewerbes  der  Gesellschaft  mit  sich  bringt.
Zur  Vornahme  von  Handlungen,  die  darüber  hinausgehen,  ist
ein  Beschluß  sämmtlicher  Gesellschafter  erforderlich.

1  Zur  Bestellung  eines  Prokuristen  bedarf  es  der  Zustimmung
aler  geschäftsführenden  Gesellschafter,  es  sei  denn,  daß  Gefahr  im
erzug  ist.  Der  Widerruf  der  Prokura  kann  von  jedem  der  zur

febbeilung  oder  zur  Mitwirkung  bei  der  Ertheilung  befugten  Geellschafter
  erfolgen.

t  8  117.  [101  Abs.  1,  8.]  Die  Befugniß  zur  Geschäftsführung
dunn  einem  Gesellschafter  auf  Antrag  der  übrigen  Gesellschafter
rch  gerichtliche  Entscheidung  entzogen  werden,  wenn  ein  wichtiger