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88  HGB  Buch  II.  Handelsgesellsch.  2c.  Abschn.  I.  Tit.  II.  8  118—122.  Tit.  III.  8  123.

Grund  vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung
  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen  Geschäftsführung.

§  118.  [105.  ]  Ein  Gesellschafter  kann,  auch  wenn  er  von  der
Geschäftsführung  ausgeschlossen  ist,  sich  von  den  Angelegenheiten  der
Gesellschaft  persönlich  unterrichten,  die  Handelsbücher  und  die  Papiere
der  Gesellschaft  einsehen  und  sich  aus  ihnen  eine  Bilanz  anfertigen.


Eine  dieses  Recht  ausschließende  oder  beschränkende  Vereinbarung
steht  der  Geltendmachung  des  Rechtes  nicht  entgegen,  wenn  Grund
zu  der  Annahme  unredlicher  Geschäftsführung  besteht.

§  119.  I103  Abs.  3.]  Für  die  von  den  Gesellschaftern  zu
fassenden  Beschlüsse  bedarf  es  der  Zustimmung  aller  zur  Mitwirkung
bei  der  Beschlußfassung  berufenen  Gesellschafter.

Hat  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Mehrheit  der  Stimmen
zu  entscheiden,  so  ist  die  Mehrheit  im  Zweifel  nach  der  Zahl  der
Gesellschafter  zu  berechnen.

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1  BGB  712  Abs.  2.  Der  Gesellschafter  kann  auch  seinerseits  die  Geschäftsführung
  kündigen,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;  die  für  den
Auftrag  geltenden  Vorschriften  des  §  671  Abs  2,  3

Der  Beauftragte  darf  nur  in  der  Art  kündigen,  daß  der  Auftraggeber
  für  die  Besorgung  des  Geschäfts  anderweit  Fürsorge  treffen  kann,
es  sei  denn,  daß  ein  wichtiger  Grund  für  die  unzeitige  Kündigung  vorliegt.
  Kündigt  er  ohne  solchen  Grund  zur  Unzeit,  so  hat  er  dem  Auftraggeber
  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Liegt  ein  wichtiger  Grund  vor,  so  ist  der  Beauftragte  zur  Kündigung
  auch  dann  berechtigt,  wenn  er  auf  das  Kündigungsrecht  verzichtet
  hat.

finden  entsprechende  Anwendung.

713.  Die  Rechte  und  Verpflichtungen  der  geschäftsführenden  Gesellschafter
  bestimmen  sich  nach  den  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften  der
88  664  bis  670,

664.  Der  Beauftragte  darf  im  Zweifel  die  Ausführung  des  Auftrags
  nicht  einem  Dritten  übertragen.  Ist  die  Uebertragung  gestattet,
so  hat  er  nur  ein  ihm  bei  der  Uebertragung  zur  Last  fallendes  Verschulden
  zu  vertreten.  Für  das  Verschulden  eines  Gehülfen  ist  er  nach
8  278  (s.  oben  S.  72)  verantwortlich.

Der  Anspruch  auf  Ausführung  des  Auftrags  ist  im  Zweifel  nicht
übertragbar.

665  bis  668  s.  oben  S.  79.

669.  Für  die  zur  Ausführung  des  Auftrags  erforderlichen  Aufwendungen
  hat  der  Auftraggeber  dem  Beauftragten  auf  Verlangen
Vorschuß  zu  leisten.

670.  Siehe  unten  S.  160.

soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesellschaftsverhältniß  ein  Anderes  ergiebt.