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Offene  Handelsgesellschaft.  89

8120.  [106  Abs.  2,  107.1  Am  Schlusse  jedes  Geschäftslahrs
  wird  auf  Grund  der  Bilanz  der  Gewinn  oder  der  Verlust
des  Jahres  ermittelt  und  für  jeden  Gesellschafter  sein  Antheil  daran
berechnet.

Der  einem  Gesellschafter  zukommende  Gewinn  wird  dem  Kapitalantheile
  des  Gesellschafters  zugeschrieben;  der  auf  einen  Gesellschafter
entfallende  Verlust  sowie  das  während  des  Geschäftsjahrs  auf  den
Kapitalantheil  entnommene  Geld  wird  davon  abgeschrieben.

§  121.  [106  Abs.  1,  3,  109.]  Von  dem  Jahresgewinne  gebührt
  jedem  Gesellschafter  zunächst  ein  Antheil  in  Höhe  von  vier
vom  Hundert  seines  Kapitalantheils.  Reicht  der  Jahresgewinn  hierzu
  nicht  aus,  so  bestimmen  sich  die  Antheile  nach  einem  entsprechend
niedrigeren  Satze.

Bei  der  Berechnung  des  nach  Absatz  1  einem  Gesellschafter  zukommenden
  Gewinnantheils  werden  Leistungen,  die  der  Gesellschafter
im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  als  Einlage  gemacht  hat,  nach  dem

erhältnisse  der  seit  der  Leistung  abgelaufenen  Zeit  berücksichtigt.
Hat  der  Gesellschafter  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  Geld  auf  seinen
ap#talantheil  entnommen,  so  werden  die  entnommenen  Beträge  nach
scht!  Verhältnisse  der  bis  zur  Entnahme  abgelaufenen  Zeit  berückigt.

Derjenige  Theil  des  Jahresgewinns,  welcher  die  nach  den
sätzen  1,  2  zu  berechnenden  Gewinnantheile  übersteigt,  sowie  der
Verlust  eines  Geschäftsjahrs  wird  unter  die  Gesellschafter  nach
öpfen  vertheilt.
8  122.  I108.]  Jeder  Gesellschafter  ist  berechtigt,  aus  der  Gesellschaftskasse
  Geld  bis  zum  Betrage  von  vier  vom  Hundert  seines
sür  das  letzte  Geschäftsjahr  festgestellten  Kapitalantheils  zu  seinen
asten  zu  erheben  und,  soweit  es  nicht  zum  offenbaren  Schaden  der
Gesellschaft  gereicht,  auch  die  Auszahlung  seines  den  bezeichneten
etrag  übersteigenden  Antheils  am  Gewinne  des  letzten  Jahres  zu
erlangen.
Im  Uebrigen  ist  ein  Gesellschafter  nicht  befugt,  ohne  Einwilligung
anderen  Gesellschafter  seinen  Kapitalantheil  zu  vermindern.
Dritter  Titel.

Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter  zu  Dritten.

tritto  123.  [110.  Die  Wirksamkeit  der  offenen  Handelsgesellschaft
m  Verhältnisse  zu  Dritten  mit  dem  Zeitpunkt  ein,  in  welchem
—Sesellschaft  in  das  Handelsregister  eingetragen  wird.

Ha  —  [1981.  Im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  einer  offenen
ndelsgesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft

der