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90  HGB  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  I.  Tit.  III.  8  124.  125.

Beginnt  die  Gesellschaft  ihre  Geschäfte  schon  vor  der  Eintragung,
so  tritt  die  Wirksamkeit  mit  dem  Zeitpunkte  des  Geschäftsbeginns
ein,  soweit  nicht  aus  dem  §  2  sich  ein  Anderes  ergiebt.

Eine  Vereinbarung,  daß  die  Gesellschaft  erst  mit  einem  späteren
Zeitpunkt  ihren  Anfang  nehmen  soll,  ist  Dritten  gegenüber  unwirksam.

§  124.  [111  Abs.  1.]  Die  offene  Handelsgejellschaft  kann  unter
ihrer  Firma  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigenthum
  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  vor
Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

auf  Aktien  findet  über  das  Gesellschaftsvermögen  ein  selbständiges  Konkursverfahren
  statt.  Ueber  das  Vermögen  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien
findet  das  Konkursverfahren  auch  im  Falle  der  Ueberschuldung  statt.

Die  Vorschrift  des  §  207  (193)  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung
(siehe  zu  HGB  §  292  S.  143).

210  (1991.  Zu  dem  Antrag  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  außer
den  Konkursgläubigern  jeder  persönlich  haftende  Gesellschafter  und  jeder  Liquidator
  berechtigt.

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  oder
allen  Liquidatoren  gestellt,  so  ist  derselbe  zuzulassen,  wenn  bei  der  offenen
Handelsgesellschaft  oder  der  Kommanditgesellschaft  die  Zahlungsunfähigkeit,  bei
der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  die  Zahlungsunfähigkeit  oder  die  Ueberschuldung
  glaubhaft  gemacht  wird.  Das  Gericht  hat  die  übrigen  persönlich
haftenden  Gesellschafter  oder  Liquidatoren  nach  Maßgabe  des  §  105  197]  Abfs.  2,  3
zu  hören.

211  (2001).  Ein  Zwangsvergleich  kann  nur  auf  den  Vorschlag  aller  persönlich
  haftenden  Gesellschafter  geschlossen  werden.

Der  Zwangsvergleich  begrenzt,  soweit  er  nicht  ein  Anderes  festsetzt,  zugleich
  den  Umfang  der  persönlichen  Haftung  der  Gesellschafter.

212  [201)J.  In  dem  Konkursverfahren  über  das  Privatvermögen  eines
persönlich  haftenden  Gesellschafters  können  die  Gesellschaftsgläubiger,  wenn  das
Konkursverfahren  über  das  Gesellschaftsvermögen  eröffnet  ist,  Befriedigung  nur
wegen  desjenigen  Betrags  suchen,  für  welchen  sie  in  dem  letzteren  Verfahren
keine  Befriedigung  erhalten.

Bei  den  Vertheilungen  sind  die  Antheile  auf  den  vollen  Betrag  der  Gesellschaftsforderungen
  zurückzubehalten,  bis  der  Ausfall  bei  dem  Gesellschaftsvermögen
  feststeht.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  vorstehend  bezeichneten  Forderungen  die  Vorschriften
  der  §§  64,  96  /57,  881  entsprechende  Anwendung.

244  (2141.  Die  Strafvorschriften  der  88  239—241  (209—2111  (siehe  zu
§  47  S.  55  f.)  finden  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft
oder  eingetragenen  Genossenschaft  und  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft
  oder  eingetragenen  Genossenschaft,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  hat,
oder  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  Anwendung,
  wenn  sie  in  dieser  Eigenschaft  die  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen
begangen  haben.