Offene  Handelsgesellschaft.  91

Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesellschaftsvermögen  ist  ein
gegen  die  Gesellschaft  gerichteter  vollstreckbarer  Schuldtitel  erforderlich.“

§  125.  [86  Abs.  2  Nr.  4,  115.]  Zur  Vertretung  der  Gesellschaft
  ist  jeder  Gesellschafter  ermächtigt,  wenn  er  nicht  durch  den
Gesellschaftsvertrag  von  der  Vertretung  ausgeschlossen  ist.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  alle  oder
mehrere  Gesellschafter  nur  in  Gemeinschaft  zur  Vertretung  der  Gesellschaft
  ermächtigt  sein  sollen  (Gesammtvertretung).  Die  zur  Geammtvertretung
  berechtigten  Gesellschafter  können  einzelne  von  ihnen

156  114).  Befindet  sich  der  Gemeinschuldner  mit  Dritten  in  einem  Miteigenthume,
  in  einer  Gesellschaft  oder  in  einer  anderen  Gesellschaft,  so  erfolgt
  die  Theilung  oder  sonstige  Auseinandersetzung  außerhalb  des  Konkursverfahrens.


Eine  Vereinbarung,  durch  welche  bei  einer  Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen
  das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,  für  immer
oder  auf  Zeit  ausgeschlossen  oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt  worden  ist,
wirkt  nicht  gegen  die  Konkursmasse.  Das  Gleiche  gilt  von  einer  Anordnung
dieses  Inhalts,  die  ein  Erblasser  für  die  Gemeinschaft  seiner  Erben  getroffen  hat.
51  (441.  Wer  sich  mit  dem  Gemeinschuldner  in  einem  Miteigenthume
in  einer  Gesellschaft  oder  in  einer  anderen  Gemeinschaft  befindet,  kann  wegen
er  auf  ein  solches  Verhältniß  sich  gründenden  Forderungen  abgesonderte  Befriedigung
  aus  dem  bei  der  Theilung  oder  sonstigen  Auseinandersetzung  ermittelten
  Antheile  des  Gemeinschuldners  verlangen.

64  (571.  Ein  Gläubiger,  welcher  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht,
ann  die  Forderung,  wenn  der  Gemeinschuldner  auch  persönlich  für  sie  haftet,
ur  Konkursmasse  geltend  machen,  aus  derselben  aber  nur  für  den  Betrag
verhältnißmäßige  Befriedigung  verlangen,  zu  welchem  er  auf  abgesonderte  Beriedigung
  verzichtet,  oder  mit  welchem  er  bei  der  letzteren  ausgefallen  ist.

68  [61].  Wird  über  das  Vermögen  mehrerer  oder  einer  von  mehreren
Per  onen,  welche  neben  einander  für  dieselbe  Leistung  auf  das  Ganze  haften,
as  Konkursverfahren  eröffnet,  so  kann  der  Gläubiger  bis  zu  seiner  vollen  Befriedigung
  in  jedem  Verfahren  den  Betrag  geltend  machen,  den  er  zur  Zeit
er  Eröffnung  des  Verfahrens  zu  fordern  hatte.

1  CPO  17  191  s.  zu  §  29  oben  S.  48.
die  BGB  421.  Schulden  Mehrere  eine  Leistung  in  der  Weise,  daß  Jeder
1  ganze  Leistung  zu  wirken  verpflichtet,  der  Gläubiger  aber  die  Leistung
dier  einmal  zu  fordern  berechtigt  ist  (Gesammtschuldner),  so  kann  der  Gläubiger
ei  eistung  nach  seinem  Belieben  von  jedem  der  Schuldner  ganz  oder  zu
sä  *  Theile  fordern.  Bis  zur  Bewirkung  der  ganzen  Leistung  bleiben

mmtliche  Schuldner  verpflichtet.
übri  422.  Die  Erfüllung  durch  einen  Gesammtschuldner  wirkt  auch  für  die
rigen  Schuldner.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Leistung  an  Erfüllungsstatt,
er  Hinterlegung  und  der  Aufrechnung.

Eine  Forderung,  die  einem  Gesammtschuldner  zusteht,  kann  nicht  von
en  übrigen  Schuldnern  aufgerechnet  werden.