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92  HGB  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  J.  Tit.  III.  8  126—128.

zur  Vornahme  bestimmter  Geschäfte  oder  bestimmter  Arten  von  Geschäften
  ermächtigen.  Ist  der  Gesellschaft  gegenüber  eine  Willenserklärung
  abzugeben,  so  genügt  die  Abgabe  gegenüber  einem  der  zur
Mitwirkung  bei  der  Vertretung  befugten  Gesellschafter.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Gesellschafter,
  wenn  nicht  mehrere  zusammen  handeln,  nur  in  Gemeinschaft
  mit  einem  Prokuristen  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  ermächtigt
  sein  sollen.  Die  Vorschriften  des  Absatz  2  Satz  2,  3  finden  in
diesem  Falle  entsprechende  Anwendung.

Der  Ausschluß  eines  Gesellschafters  von  der  Vertretung,  die
Anordnung  einer  Gesammtvertretung  oder  eine  gemäß  Absatz  3  Satz  1
getroffene  Bestimmung  sowie  jede  Aenderung  in  der  Vertretungsmacht
eines  Gesellschafters  ist  von  sämmtlichen  Gesellschaftern  zur  Eintragung
  in  das  Handelsregister  anzumelden.

§  126.  [114  Abs.  1,  116,  117  Abs.  1,  118.]1  Die  Vertretungsmacht
  der  Gesellschafter  erstreckt  sich  auf  alle  gerichtlichen
und  außergerichtlichen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen  einschließlich
der  Veräußerung  und  Belastung  von  Grundstücken  sowie  der  Ertheilung
  und  des  Widerrufs  einer  Prokura.

Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Vertretungsmacht  ist
Dritten  gegenüber  unwirksam;  dies  gilt  insbesondere  von  der  Beschränkung,
  daß  sich  die  Vertretung  nur  auf  gewisse  Geschäfte  oder
Arten  von  Geschäften  erstrecken  oder  daß  sie  nur  unter  gewissen  Umständen
  oder  für  eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden
  soll.

In  Betreff  der  Beschränkung  auf  den  Betrieb  einer  von  mehreren
Niederlassungen  der  Gesellschaft  finden  die  Vorschriften  des  §  50
Absatz  3  entsprechende  Anwendung.:

1  BE  719.  (Art.  119—121.)  Ein  Gesellschafter  kann  nicht  über  seinen
Antheil  an  dem  Gesellschaftsvermögen  und  an  den  einzelnen  dazu  gehörenden
Gegenständen  verfügen;  er  ist  nicht  berechtigt,  Theilung  zu  verlangen.

Gegen  eine  Forderung,  die  zum  Gesellschaftsvermögen  gehört,  kann  der
Schuldner  nicht  eine  ihm  gegen  einen  einzelnen  Gesellschafter  zustehende
Forderung  aufrechnen.

721.  Ein  Gesellschafter  kann  den  Rechnungsabschluß  und  die  Vertheilung
des  Gewinns  und  Verlustes  erst  nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft  verlangen.

Ist  die  Gesellschaft  von  längerer  Dauer,  so  hat  der  Rechnungsabschluß
und  die  Gewinnvertheilung  im  Zweifel  am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahrs  zu
erfolgen.

725  Abs.  2.  Solange  die  Gesellschaft  besteht,  kann  der  Gläubiger  die
sich  aus  dem  Gesellschaftsverhältniß  ergebenden  Rechte  des  Gesellschafters,  mit
Ausnahme  des  Anspruchs  auf  einen  Gewinnantheil,  nicht  geltend  machen.

2  BGB  181  s.  oben  zu  B.  I.  Abschn.  V.,  S.  59.