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Offene  Handelsgesellschaft.  93

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§127.  Die  Vertretungsmacht  kann  einem  Gesellschafter  auf  Antrag
  der  übrigen  Gesellschafter  durch  gerichtliche  Entscheidung  ent—
zogen  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;  ein  solcher  Grund
ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen
  Vertretung  der  Gesellschaft.

§  128.  1128.]  Die  Gesellschafter  haften  für  die  Verbindlichkeiten
  der  Gesellschaft  den  Gläubigern  als  Gesammtschuldner  per-CO

  171  (157]  Abs.  2.  Bei  Behörden,  Gemeinden  und  Korporationen,
owie  bei  Personenvereinen,  welche  als  solche  klagen  und  verklagt  werden
können,  genügt  die  Zustellung  an  die  Vorsteher.

»  ei  mehreren  gesetzlichen  Vertretern,  sowie  bei  mehreren  Vorstehern  ge—
nügt  die  Zustellung  an  Einen  derselben.  ·

472  [434].  Der  Eid  über  eine  Thatsache,  welche  für  ein  allen  Streitgenossen
  gegenüber  nur  einheitlich  festzustellendes  Rechtsverhältniß  von  Einfluß
ist,  muß  allen  Streitgenossen  zugeschoben  oder  zurückgeschoben  werden,  sofern
nicht  rücksichtlich  einzelner  Streitgenossen  die  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung
unzulässig  ist.  In  jedem  Falle  bedarf  es  zur  Zuschiebung  oder  zur  Zurück—

iebung  der  übereinstimmenden  Erklärung  aller  Streitgenossen.  Ueber  die
nnahme  des  Eides  haben  sich  nur  diejenigen  Streitgenossen  zu  erklären,
welchen  der  Eid  zugeschoben  ist.

Ist  der  von  allen  oder  von  einigen  Streitgenossen  zu  leistende  Eid  von
einem  oder  mehreren  derselben,  oder  ist  der  von  einem  Theile  der  Streitgenossen
zu  leistende  Eid  von  allen  Schwurpflichtigen  verweigert  oder  als  von  ihnen
verweigert  anzusehen,  so  entscheidet  das  Gericht  nach  freier  Ueberzeugung,  ob
ie  Behauptung,  deren  Beweis  durch  Eideszuschiebung  angetreten  ist,  für  wahr
erachten  sei.  Erklären  einzelne  Streitgenossen,  daß  sie  den  Eid  nicht  leisten
nerden.  so  ist  in  Ansehung  der  übrigen  Streitgenossen  die  Leistung  des  Eides
icht  anzuordnen  oder  der  Eid  nicht  abzunehmen,  sofern  das  Gericht  denselben
ur  unerheblich  erachtet.

473  (4351.  Ist  eine  Partei  nicht  prozeßfähig,  so  ist  die  Zuschiebung
Zurückschiebung  des  Eides  nur  an  ihren  gesetzlichen  Vertreter  und  nur
Kovweit  zulässig,  als  die  vertretene  Partei,  wenn  sie  den  Prozeß  in  Person
hrte,  oder  der  Vertreter,  wenn  er  selbst  Partei  wäre,  dieselbe  zulassen  müßte.
Von-.Minderjährigen,  welche  das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet  haben,  sowie
ent  lährigen,  welche  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder  Trunksucht
obemündigr  sind,  kann  über  Thatsachen,  die  in  Handlungen  derselben  bestehen
zurleGegenstand  ihrer  Wahrnehmung  gewesen  sind,  der  Eid  zugeschoben  oder
nach  geschoben  werden,  sofern  dies  von  dem  Gericht  auf  Antrag  des  Gegners
don  den  Umständen  des  Falls  für  zulässig  erklärt  wird.  Das  Gleiche  gilt
veon  einer  prozeßfähigen  Partei,  die  in  dem  Rechtsstreit  durch  einen  Pfleger

reten  wird
find  Auf  Volljährige,  welche  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind,
en  in  Betreff  der  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung  des  Eides  diejenigen

orschriften  Anwendung,  welche  nach  Abs.  1,  2  bei  eingetretener  Entmündihung
  gelten.  "

oder
ins