—

94  0#B  Buch  II.  Handelsgesellsch.  2c.  Abschn.  I.  Tit.  III.  8  129—130.  Tit.  IV.  8131—133.

—  —

sönlich.!  Eine  entgegenstehende  Vereinbarung  ist  Dritten  gegenüber
unwirksam.

§  129.  Wird  ein  Gesellschafter  wegen  einer  Verbindlichkeit  der
Gesellschaft  in  Anspruch  genommen,  so  kann  er  Einwendungen,  die
nicht  in  seiner  Person  begründet  sind,  nur  insoweit  geltend  machen,
als  sie  von  der  Gesellschaft  erhoben  werden  können.

Der  Gesellschafter  kann  die  Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern,
  solange  der  Gesellschaft  das  Recht  zusteht,  das  ihrer  Verbindlichkeit
  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  anzufechten.

Die  gleiche  Befugniß  hat  der  Gesellschafter,  solange  sich  der

474  (436|.  Sind  mehrere  gesetzliche  Vertreter  vorhanden,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  434  entsprechende  Anwendung.  Betrifft  der  Eid  die  eigenen
Handlungen  oder  Wahrnehmungen  nur  einiger  oder  eines  der  Vertreter,  so  ist
er  von  den  übrigen  nicht  zu  leisten.

475  (437|].  Ist  das  Ergebniß  der  Verhandlungen  und  einer  etwaigen
Beweisaufnahme  nicht  ausreichend,  um  die  Ueberzeugung  des  Gerichts  von
der  Wahrheit  oder  Unwahrheit  der  zu  erweisenden  Thatsache  zu  begründen,  so
kann  das  Gericht  der  einen  oder  der  anderen  Partei  über  eine  streitige  Thatsache
  einen  Eid  auferlegen.

476  (438j.  Der  richterliche  Eid  kann  allen  Streitgenossen  oder  gesetzlichen
  Vertretern,  er  kann  einigen  oder  einem  derselben  auferlegt  werden.

1  BGB  421.  Schulden  Mehrere  eine  Leistung  in  der  Weise,  daß  Jeder
die  ganze  Leistung  zu  bewirken  verpflichtet,  der  Gläubiger  aber  die  Leistung
nur  einmal  zu  fordern  berechtigt  ist  (Gesammtschuldner),  so  kann  der  Gläubiger
die  Leistung  nach  seinem  Belieben  von  jedem  der  Schuldner  ganz  oder  zu
einem  Theile  fordern.  Bis  zur  Bewirkung  der  ganzen  Leistung  bleiben  sämmtliche
  Schuldner  verpflichtet.

422.  Die  Erfüllung  durch  einen  Gesammtschuldner  wirkt  auch  für  die
übrigen  Schuldner.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Leistung  an  Erfüllungsstatt,
der  Hinterlegung  und  der  Aufrechnung.

Eine  Forderung,  die  einem  Gesammtschuldner  zusteht,  kann  nicht  von
den  übrigen  Schuldnern  aufgerechnet  werden.

423.  Ein  zwischen  dem  Gläubiger  und  einem  Gesammtschuldner  vereinbarter
  Erlaß  wirkt  auch  für  die  übrigen  Schuldner,  wenn  die  Vertragschließenden
  das  ganze  Schuldverhältniß  aufheben  wollten.

424.  Der  Verzug  des  Gläubigers  gegenüber  einem  Gesammtschuldner
wirkt  auch  für  die  übrigen  Schuldner.

425.  Andere  als  die  in  den  §§  422  bis  424  bezeichneten  Thatsachen
wirken,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Schuldverhältniß  ein  Anderes  ergiebt,  nur
für  und  gegen  den  Gesammtschuldner,  in  dessen  Person  sie  eintreten.

Dies  gilt  insbesondere  von  der  Kündigung,  dem  Verzuge,  dem  Verschulden,
  von  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  in  der  Person  eines  Gesammtschuldners,
  von  der  Verjährung,  deren  Unterbrechung  und  Hemmung,  von

der  Vereinigung  der  Forderung  mit  der  Schuld  und  von  dem  rechtskräftigen
Urtheile.