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Offene  Handelsgesellschaft.  95

Gläubiger  durch  Aufrechnung  gegen  eine  fällige  Forderung  der  Ge—
sellschaft  befriedigen  kann.

Aus  einem  gegen  die  Gesellschaft  gerichteten  vollstreckbaren
Schuldtitel  findet  die  Zwangsvollstreckung  gegen  die  Gesellschafter
nicht  statt.

§  130.  I113.]  Wer  in  eine  bestehende  Gesellschaft  eintritt,
haftet  gleich  den  anderen  Gesellschaftern  nach  Maßgabe  der  88  128,
129  für  die  vor  seinem  Eintritte  begründeten  Verbindlichkeiten  der
Gesellschaft,  ohne  Unterschied,  ob  die  Firma  eine  Aenderung  erleidet
oder  nicht.

Eine  entgegenstehende  Vereinbarung  ist  Dritten  gegenüber  unwirksam.


Vierter  Titel.
Auflösung  der  Gesellschaft  und  Ausscheiden  von  Gesellschaftern.!

§  131.  [123.]  Die  offene  Handelsgesellschaft  wird  aufgelöst:
1.  durch  den  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  eingegangen  ist;
2.  durch  den  Beschluß  der  Gesellschafter;
3.  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  der
Gesellschaft;
durch  den  Tod  eines  Gesellschafters,  sofern  nicht  aus  dem  Gesellschaftsvertrage
  sich  ein  Anderes  ergiebt;
durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines
Gesellschafters;  ·
durch  Kündigung  und  durch  gerichtliche  Entscheidung.
§  132.  [123  Nr.  5  Satz  2,  Nr.  6  Satz  2,  124.]  Die  Kündigung
eines  Gesellschafters  kann,  wenn  die  Gesellschaft  für  unbestimmte  Zeit
eingegangen  ist,  nur  für  den  Schluß  eines  Geschäftsjahrs  erfolgen;
sie  mß  mindestens  sechs  Monate  vor  diesem  Zeitpunkte  statten.

8  133.  [125.]  Auf  Antrag  eines  Gesellschafters  kann  die  Auf—
ng  der  Gesellschaft  vor  dem  Ablaufe  der  für  ihre  Dauer  beimmten
  Zeit  oder  bei  einer  für  unbestimmte  Zeit  eingegangenen
Gesellschaft  ohne  Kündigung  durch  gerichtliche  Entscheidung  ausgesprochen
  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.
Geselein  solcher  Grund  ist  insbesondere  vorhanden,  wenn  ein  anderer
Gesellschafter  eine  ihm  nach  dem  Gesellschaftsvertrag  obliegende  wesent—

rei  1  BGB  726.  Die  Gesellschaft  endigt,  wenn  der  erkennbare  Zweck  ereicht
  oder  dessen  Erreichung  unmöglich  geworden  ist.
738  bis  740  f.  unten  zu  §  143  S.  99.

re  BGB  723  Abs.  3.  Eine  Vereinbarung,  durch  welche  das  Kündigungscht
  ausgeschlossen  wird,  ist  nichtig.

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