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96  86B  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  I.  Tit.  IV.  8  134—139.

liche  Verpflichtung  vorsätzlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  verletzt
oder  wenn  die  Erfüllung  einer  solchen  Verpflichtung  unmöglich
  wird.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  das  Recht  des  Gesellschafters,
die  Auflösung  der  Gesellschaft  zu  verlangen,  ausgeschlossen  oder  diesen
Vorschriften  zuwider  beschränkt  wird,  ist  nichtig.

§  134.  Eine  Gesellschaft,  die  für  die  Lebenszeit  eines  Gesellschafters
  eingegangen  ist  oder  nach  dem  Ablaufe  der  für  ihre  Dauer
bestimmten  Zeit  stillschweigend  fortgesetzt  wird,  steht  im  Sinne  der
Vorschriften  der  88  132,  133  einer  für  unbestimmte  Zeit  eingegangenen
  Gesellschaft  gleich.

§  135.  I126.]  Hat  ein  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters,
nachdem  innerhalb  der  letzten  sechs  Monate  eine  Zwangsvollstreckung
in  das  bewegliche  Vermögen  des  Gesellschafters  ohne  Erfolg  versucht
ist,  auf  Grund  eines  nicht  blos  vorläufig  vollstreckbaren  Schuldtitels
die  Pfändung  und  Ueberweisung  des  Anspruchs  auf  dasjenige  erwirkt,“
was  dem  Gesellschafter  bei  der  Auseinandersetzung  zukommt,  so  kann
er  die  Gesellschaft  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  für  bestimmte  oder
unbestimmte  Zeit  eingegangen  ist,  sechs  Monate  vor  dem  Ende  des
Geschäftsjahrs  für  diesen  Zeitpunkt  kündigen.

§  136.  Wird  die  Gesellschaft  in  anderer  Weise  als  durch
Kündigung  aufgelöst,  so  gilt  die  Befugniß  eines  Gesellschafters  zur

1  CPO  828  (7291.  Die  gerichtlichen  Handlungen,  welche  die  Zwangsvollstreckung
  in  Forderungen  und  andere  Vermögensrechte  zum  Gegenstande
haben,  erfolgen  durch  das  Vollstreckungsgericht.

Als  Vollstreckungsgericht  ist  das  Amtsgericht,  bei  welchem  der  Schuldner
im  Deutschen  Reich  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  und  in  Ermangelung
eines  solchen  das  Amtsgericht  zuständig,  bei  welchem  in  Gemäßheit  des  8  23
gegen  den  Schuldner  Klage  erhoben  werden  kann.

829  (7301.  Soll  eine  Geldforderung  gepfändet  werden,  so  hat  das  Gericht
  dem  Drittschuldner  zu  verbieten,  an  den  Schuldner  zu  zahlen.  Zugleich
hat  das  Gericht  an  den  Schuldner  das  Gebot  zu  erlassen,  sich  jeder  Verfügung
über  die  Forderung,  insbesondere  der  Einziehung  derselben  zu  enthalten.

Der  Gläubiger  hat  den  Beschluß  dem  Drittschuldner  zustellen  zu  lassen.
Der  Gerichtsvollzieher  hat  den  Beschluß  mit  einer  Abschrift  der  Zustellungsurkunde
  dem  Schuldner  sofort  zuzustellen,  sofern  nicht  eine  öffentliche  Zustellung
  erforderlich  wird.  Ist  die  Zustellung  an  den  Drittschuldner  auf  unmittelbares
  Ersuchen  des  Gerichtsschreibers  durch  die  Post  erfolgt,  so  hat  der
Gerichtsschreiber  für  die  Zustellung  an  den  Schuldner  in  gleicher  Weise  Sorge
zu  tragen.  An  Stelle  einer  an  den  Schuldner  im  Auslande  zu  bewirkenden
Zustellung  erfolgt  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post.

Mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  an  den  Drittschuldner  ist  die  Pfändung
  als  bewirkt  anzusehen.