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Offene  Handelsgesellschaft.  97

Geschäftsführung  zu  seinen  Gunsten  gleichwohl  als  fortbestehend,  bis
er  von  der  Auflösung  Kenntniß  erlangt  oder  die  Auflösung
kennen  muß.

§  137.  Wird  die  Gesellschaft  durch  den  Tod  eines  Gesellschafters
aufgelöst,  so  hat  der  Erbe  des  verstorbenen  Gesellschafters  den  übrigen
Gesellschaftern  den  Tod  unverzüglich  anzuzeigen  oder  bei  Gefahr  im
Verzuge  die  von  seinem  Erblasser  zu  besorgenden  Geschäfte  fortzuführen,
  bis  die  übrigen  Gesellschafter  in  Gemeinschaft  mit  ihm
anderweit  Fürsorge  treffen  können.  Die  übrigen  Gesellschafter  sind
in  gleicher  Weise  zur  einstweiligen  Fortführung  der  von  ihnen  zu
besorgenden  Geschäfte  verpflichtet.  Die  Gesellschaft  gilt  insoweit  als
fortbestehend.

Die  Vorschriften  des  Absatz  1  Satz  2,  3  finden  auch  im  Falle
der  Auflösung  der  Gesellschaft  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses
über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters  Anwendung.

8§  138.  [127.1  Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß,  wenn

ein  Gesellschafter  kündigt  oder  stirbt  oder  wenn  der  Konkurs  über
sein  Vermögen  eröffnet  wird,  die  Gesellschaft  unter  den  übrigen
Gesellschaftern  fortbestehen  soll,  so  scheidet  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  mangels  einer  solchen  Bestimmung  die  Gesellschaft  aufgelöst
werden  würde,  der  Gesellschafter,  in  dessen  Person  das  Ereigniß  eintritt,
  aus  der  Gesellschaft  aus.

8  139.  Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß  im  Falle
des  Todes  eines  Gesellschafters  die  Gesellschaft  mit  dessen  Erben  fortgesetzt
  werden  soll,  so  kann  jeder  Erbe  sein  Verbleiben  in  der  Gesellchaft
  davon  abhängig  machen,  daß  ihm  unter  Belassung  des  biserigen
  Gewinnantheils  die  Stellung  eines  Kommanditisten  ein—
geräumt  und  der  auf  ihn  fallende  Theil  der  Einlage  des  Erblassers
als  seine  Kommanditeinlage  anerkannt  wird.

d  Nehmen  die  übrigen  Gesellschafter  einen  dahin  gehenden  Antrag

es  Erben  nicht  an,  so  ist  dieser  befugt,  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  sein  Ausscheiden  aus  der  Gesellschaft  zu  erklären.
Die  bezeichneten  Rechte  können  von  dem  Erben  nur  innerhalb
eiiner  Frist  von  drei  Monaten  nach  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  er
von  dem  Anfalle  der  Erbschaft  Kenntniß  erlangt  hat,  geltend  gemacht
werden.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung
geltenden  Vorschriften  des  §  206  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs:  entborechende
  Anwendung.  Ist  bei  dem  Ablauf  der  drei  Monate  das
decht  zur  Ausschlagung  der  Erbschaft  noch  nicht  verloren,  so  endigt
ie  Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlagungsfrist.

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1  Siehe  zu  HGB  8  27  (oben  S.  48).
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  7