98  HG#B  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  I.  Tit.  IV.  8  140—144.

Scheidet  innerhalb  der  Frist  des  Absatz  3  der  Erbe  aus  der  Gesellschaft
  aus  oder  wird  innerhalb  der  Frist  die  Gesellschaft  aufgelöst
  oder  dem  Erben  die  Stellung  eines  Kommanditisten  eingeräumt,
so  haftet  er  für  die  bis  dahin  entstandenen  Gesellschaftsschulden  nur
nach  Maßgabe  der  die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  betreffenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes.

Der  Gesellschaftsvertrag  kann  die  Anwendung  der  Vorschriften
der  Absätze  1  bis  4  nicht  ausschließen;  es  kann  jedoch  für  den  Fall,
daß  der  Erbe  sein  Verbleiben  in  der  Gesellschaft  von  der  Einräumung
der  Stellung  eines  Kommanditisten  abhängig  macht,  sein  Gewinnantheil
  anders  als  der  des  Erblassers  bestimmt  werden.

§  140.  I128,  130  Abs.  1.]  Tritt  in  der  Person  eines  Gesellschafters
  ein  Umstand  ein,  der  nach  §  133  für  die  übrigen  Gesellschafter
  das  Recht  begründet,  die  Auflösung  der  Gesellschaft  zu
verlangen,  so  kann  vom  Gericht  anstatt  der  Auflösung  die  Ausschließung
  dieses  Gesellschafters  aus  der  Gesellschaft  ausgesprochen
werden,  sofern  die  übrigen  Gesellschafter  dies  beantragen.

Für  die  Auseinandersetzung  zwischen  der  Gesellschaft  und  dem
ausgeschlossenen  Gesellschafter  ist  die  Vermögenslage  der  Gesellschaft
in  dem  Zeitpunkte  maßgebend,  in  welchem  die  Klage  auf  Ausschließung
erhoben  ist.

§  141.  L132.]  Macht  ein  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters
von  dem  ihm  nach  8  135  zustehenden  Rechte  Gebrauch,  so  können
die  übrigen  Gesellschafter  auf  Grund  eines  von  ihnen  gefaßten  Beschlusses
  dem  Gläubiger  erklären,  daß  die  Gesellschaft  unter  ihnen  fortbestehen
  solle.  In  diesem  Falle  scheidet  der  betreffende  Gesellschafter
mit  dem  Ende  des  Geschäftsjahrs  aus  der  Gesellschaft  aus.

Diese  Vorschriften  finden  im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkurses
über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  Erklärung  gegenüber  dem  Konkursverwalter  zu  erfolgen
  hat  und  daß  der  Gemeinschuldner  mit  dem  Zeitpunkte  der
Eröffnung  des  Konkurses  als  aus  der  Gesellschaft  ausgeschieden  gilt.

§  142.  Sind  nur  zwei  Gesellschafter  vorhanden,  so  kann,  wenn
in  der  Person  des  einen  von  ihnen  die  Voraussetzungen  vorliegen,
unter  welchen  bei  einer  größeren  Zahl  von  Gesellschaftern  seine  Ausschließung
  aus  der  Gesellschaft  zulässig  sein  würde,  der  andere  Gesellschafter
  auf  seinen  Antrag  vom  Gerichte  für  berechtigt  erklärt
werden,  das  Geschäft  ohne  Liquidation  mit  Aktiven  und  Passiven
zu  übernehmen.

Macht  bei  einer  aus  zwei  Gesellschaftern  bestehenden  Gesellschaft
ein  Privatgläubiger  des  einen  Gesellschafters  von  der  ihm  nach  §  135

zustehenden  Befugniß  Gebrauch  oder  wird  über  das  Vermögen  des