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Offene  Handelsgesellschaft.  99

einen  Gesellschafters  der  Konkurs  eröffnet,  so  ist  der  andere  Gesellüafter
  berechtigt,  das  Geschäft  in  der  bezeichneten  Weise  zu  übernehmen.


Auf  die  Auseinandersetzung  finden  die  für  den  Fall  des  Ausscheidens
  eines  Gesellschafters  aus  der  Gesellschaft  geltenden  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung.

§  143.  [125  Abs.  1,  3.11  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist,
wenn  sie  nicht  in  Folge  der  Eröffnung  des  Konkurses  über  das
Vermögen  der  Gesellschaft  eintritt,  von  sämmtlichen  Gesellschaftern
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Ausscheiden  eines  Gesellschafters  aus
der  Gesellschaft.

Ist  anzunehmen,  daß  der  Tod  eines  Gesellschafters  die  Auflösung
oder  das  Ausscheiden  zur  Folge  gehabt  hat,  so  kann,  auch  ohne  daß
ie  Erben  bei  der  Anmeldung  mitwirken,  die  Eintragung  erfolgen,
oweit  einer  solchen  Mitwirkung  besondere  Hindernisse  entgegenstehen.
„8  144.  Ist  die  Gesellschaft  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses
ber  ihr  Vermögen  aufgelöst,  der  Konkurs  aber  nach  Abschluß  eines

1  BG  738.  (Art.  130.  131.)  Scheidet  ein  Gesellschafter  aus  der  Gesellschaft
  aus,  so  wächst  sein  Antheil  am  Gesellschaftsvermögen  den  übrigen  Gesellschaftern
  zu.  Diese  sind  verpflichtet,  dem  Ausscheidenden  die  Gegenstände,  die
er  der  Gesellschaft  zur  Benutzung  überlassen  hat,  nach  Maßgabe  des  §  732

732.  Gegenstände,  die  ein  Gesellschafter  der  Gesellschaft  zur  Benutzung
  überlassen  hat,  sind  ihm  zurückzugeben.  Für  einen  durch  Zufall
in  Abgang  gekommenen  oder  verschlechterten  Gegenstand  kann  er  nicht

Ersatz  verlangen.
hürückzugeben,  ihn  von  den  gemeinschaftlichen  Schulden  zu  befreien  und  ihm
asjenige  zu  zahlen,  was  er  bei  der  Auseinandersetzung  erhalten  würde,  wenn
"R  Gesellschaft  zur  Zeit  seines  Ausscheidens  aufgelöst  worden  wäre.  Sind
gemeinschaftliche  Schulden  noch  nicht  fällig,  so  können  die  übrigen  Gesellschafter
em  Ausscheidenden,  statt  ihn  zu  befreien,  Sicherheit  leisten.

Der  Werth  des  Gesellschaftsvermögens  ist,  soweit  erforderlich,  im  Wege
er  Schätzung  zu  ermitteln.
wei  739.  Reicht  der  Werth  des  Gesellschaftsvermögens  zur  Deckung  der  geeinschaftlichen

  Schulden  und  der  Einlagen  nicht  aus,  so  hat  der  Ausscheidende
en  übrigen  Gesellschaftern  für  den  Fehlbetrag  nach  dem  Verhältnisse  seines
ntheils  am  Verlust  aufzukommen.

Wet  740.  Der  Ausgeschiedene  nimmt  an  dem  Gewinn  und  dem  Verluste
hel-,  welcher  sich  aus  den  zur  Zeit  seines  Ausscheidens  schwebenden  Ge-Gien
  ergiebt.  Die  übrigen  Gesellschafter  sind  berechtigt,  diese  Geschäfte  so

eendigen,  wie  es  ihnen  am  vortheilhaftesten  erscheint.
über  de  Ausgeschiedene  kann  am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahres  Rechenschaft
e  i

tra  nzwischen  beendigten  Geschäfte,  Auszahlung  des  ihm  gebührenden  Begs
  und  Auskunft  über  den  Stand  der  noch  schwebenden  Geschäfte  verlangen.

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